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Frage von Ingrid G. •

Frage an Joachim Poß von Ingrid G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Poß,
warum erhält ein Ehepartner nach ALG II kein Hartz IV, wenn der andere Partner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist?

Wir reden hier von Normalverdienern! Mein Mann und ich sind immer berufstätig gewesen (selbst mit Kindern). Jeder zahlt Steuern, Arbeitslosenversicherung etc. Ich könnte es noch verstehen, wenn man eine Obergrenze als Verdienst ansetzen würde. Im Grunde genommen ist es aber nicht gerecht und verstößt für mich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Jeder einzelne Arbeitnehmer sollte für sich gesehen und behandelt werden. Wie gesagt, ich rede hier von "Normalverdiendern". Ich könnte es noch verstehen, dass diese Regelung gelten würde ab einem Verdienst von z.B. 4.000,-- € netto.

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Gora

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Gora,

das Arbeitslosengeld II, das oft auch als Hartz IV bezeichnet wird, ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I eine Sozialleistung. Beim Arbeitlsosengeld I erwirbt der Arbeitnehmer durch seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Höhe dieses Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Höhe der vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit geleisteten Beiträge und wird unabhängig von der Bedürftigkeit gezahlt. Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist dagegen steuerfinanziert und wird allein nach Bedürftigkeit vergeben. Sofern also bei einem Ehepaar der erwerbstätige Partner oder die erwerbstätige Partnerin in der Lage ist, den Lebensunterhalt für beide Partner zu verdienen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Umgekehrt ist es aber durchaus denkbar, dass ein Partner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und ALG II gezahlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen nicht reicht, um den Lebensunterhalt der beiden Eheleute zu sichern. Der Gesetzgeber hat also - wie von Ihnen gefordert - durchaus Einkommensgrenzen gezogen, unterhalb derer ALG II geleistet werden: Z. B. bei Geringverdienern, deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich selbst bzw. ihre Angehörigen zu bestreiten. Diese Einkommensgrenzen richten sich allerdings nach dem tatsächlichen Bedarf.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Poß