Frage an Joachim Poß von Siegfried S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Poß,
haben sie vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Fragen zur nachträglich eingeführten Sozialversicherungspflicht bei Direktversicherungen ( Einmalzahlung ) . Sie bestätigen im Grunde im ersten Absatz ihrer Antwort - dass das GKV -Modernisierungsgesetz für diejenigen die sich eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen wollten zu einer unbilligen Härte geführt hat, indem ihnen nachgelagert und ohne Gewährung von Vertrauensschutz rund 18 Prozent ihrer Kapitalzahlung über 10 Jahre nach Renteneintritt für KV u. Pfl.-Vers. einbehalten werden! Konkret sind das bei mir rund 7.500,-- Euro was einer laufenden Rente von mtl. rund 62,50 Euro entsprechen würde. Das sie diese Entwicklung bedauern hilft da nicht weiter - wenn überhaupt nur eine Rückabwicklung dieser himmelschreienden Ungerechtigkeit! Nicht eingegangen sind sie auf die Ungleichbehandlung in der Beitragspflicht von gesetzlich und privat Versicherten. Ich bitte sie auch dazu nochmals um ihre Stellungnahme!
mit besten Grüßen
Siegfried Schmitz
Sehr geehrter Herr Schmitz, lieber Siegfried,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mein Bedauern für die individuellen Auswirkungen der Gesetzgebung auf Ihre Situation unterstreiche ich, möchte dieses aber nicht als Bestätigung einer „unbilligen Härte“ missverstanden wissen. Das GKV-Modernisierungsgesetz soll die Finanzstabilität der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerade im Hinblick auf den demographischen Wandel gewährleisten.
Die von Ihnen kritisierte Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten ist Ausdruck der unterschiedlichen Organisationsprinzipien:
Die gesetzliche Krankenversicherung ist nach dem Solidaritätsprinzip organisiert. Der Anspruch auf Leistungen, die durch die Versichertengemeinschaft finanziert werden, und die Beitragsbelastung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Mitglieds zur Finanzierung der Gesundheitskosten sind dabei die Grundlagen. Hier werden Zahlungen aus der Direktversicherung als Einkommen angerechnet. Die private Krankenversicherung hingegen richtet die jeweiligen Beiträge nach dem persönlichen Krankheitsrisiko des Versicherten. Nicht das Einkommen, auch nicht das aus einer Direktversicherung, ist für die Beitragshöhe der Versicherung relevant. Aufgrund dieser unterschiedlichen Organisationsprinzipien kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht für einen Vergleich zwischen den beiden Versicherungssystemen herangezogen werden.
Die SPD setzt sich bereits heute mit ihrem Konzept der Bürgerversicherung für ein gemeinsames, solidarisches Versicherungssystem für alle Bürgerinnen und Bürger ein. Dies soll auch für mehr Gerechtigkeit in der Versorgung und Finanzierung sorgen und die von Ihnen kritisierte Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Patienten beenden.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Poß