Frage an Joachim Poß von Helmut L. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Poß,
in Ihrer Antwort vom 9.12. 2008 auf meine Frage vom 22.11.2008, wie Sie es rechtfertigen,nicht adoptierte Stiefkinder im Erbschaftssteuerreformgesetz wie leibliche Kinder, Geschwister aber wie gänzlich fremde Personen zu besteuern, schreiben Sie, es leuchte Ihnen nicht ein, warum ein in der Familie aufwachsendes Stiefkind nicht die vollen Steuervergünstigungen wie ein leibiches Kind erhalten sollte. Sie unterstellen hierbei, dass ein Stiefkind stets in der gemeinsamen Familie aufwächst. Dies entspricht aber nicht der Definition des Stiefkinds.
Stiefkinder sind in der Lebenswirklichkeit bei Begründung des Stiefkindschaftssverhältnisses häufig bereits erwachsene Personen, die ihr eigenes Leben außerhalb der gemeinsamen Familie in einem eigenen Lebensunmfeld führen.
Halten Sie es für gerechtfertigt, Stiefkindern auch in diesen Fällen die vollen Steuervergünstigungen für leibliche Kinder zu gewähren , während Geschwister, die sich näher stehen und gerade auch im Alter in ihrer letzten Lebensphase häufig gegenseitig die notwendige Unterstüzung gewähren, wie gänzlich fremde Personen rigide besteuert werden?
Mit freundlichen Güßen
H.Ley
Sehr geehrter Herr Ley,
der Gesetzgeber steht immer vor der schwierigen Aufgabe, bei der Rechtsetzung objektive und nachvollziehbare Kriterien zu definieren. Bei der Neuregelung der Erbschaftssteuer hat er als Merkmal für die Eingruppierung in die verschiedenen Steuerklassen den Verwandschaftsgrad als Kriterium beibehalten.
Es ist natürlich unbestritten, dass es Stiefkinder gibt, die eventuell keine besonders enge Bindung zum Erblasser haben. Das selbe ist aber auch für leibliche Kinder denkbar. Im Übrigen wollen wir mal nicht so tun, als gäbe es auf dieser Welt nur Geschwister, die bis an ihr Lebensende zusammen wohnen und füreinander einstehen. Es gibt wahrscheinlich mindestens ebenso viele Geschwister, die einander spinnefeind sind. Trotzdem werden alle Geschwister im Erbschaftsfall gleich behandelt: Alle Geschwister werden in gleichem Maße beispielsweise gegenüber dem sehr guten Freund des Erblassers privilegiert. Dabei steht in der Lebenswirklichkeit der gute Freund dem Erblasser eventuell näher als der eigene Bruder oder die eigenen Schwester. Geschwister sind also - anders als Sie in Ihrer Fragestellung behaupten - sehr wohl gegenüber Nichtverwandten über die Steuerklasse priviligiert.
Ich persönlich jedenfalls gönne den Stiefkindern die steuerrechtlichen Gleichstellung mit den leiblichen Kindern.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Poß