Frage an Joachim Pfeiffer von Lothar B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Volksvertreter,
können Sie mir sagen, in welchem Masse die Altersruhegelder der ehemaligen Bundestagsabgeordneten in den letzten vier Jahren jeweils gestiegen sind, und in welchem Verhältnis dies zur Entwicklung der normalen Rentenversicherung steht? Habe ich richtig gelesen, dass Sie für die Rente mit 67 gestimmt haben?
Mit freundlichen Grüssen, Lothar Bartz
Sehr geehrter Herr Bartz,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 23. Mai.2007, gerne nehme ich die Gelegenheit wahr, Sie über die Regelungen der Abgeordnetenentschädigung und der Altersversorgung der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu informieren.
1. Nach unserem Grundgesetz haben die Abgeordneten des Bundestages einen "Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung".
Die Höhe der Abgeordnetenentschädigung orientiert sich an den Gehältern von gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern und Oberbürgermeistern mittlerer Kommunen sowie von Richtern an Bundesgerichten. Im Lichte der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf Anpassungen bei der Abgeordnetenentschädigung an diese Gehälter wiederholt verzichtet. Der Deutsche Bundestag hat letztmalig im Jahr 2000 eine Diätenerhöhung beschlossen und bis zum Jahr 2003 festgelegt. Die Erhöhung von 2002 auf 2003 betrug 131 Euro.
Die Abgeordnetenentschädigung bleibt inzwischen deutlich hinter den gesetzlich vorgegebenen Orientierungsgrößen zurück, im Augenblick um etwa 12%. In der öffentlichen Diskussion um die Höhe und die Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge findet dies jedoch keine Berücksichtigung.
Der Bundestagspräsident hat vorgeschlagen, den entstandenen finanziellen Rückstand hinzunehmen. Für die nächsten Jahre soll lediglich eine Anpassung der Diäten im Maßstab der Entwicklung der Erwerbseinkommen vorgenommen werden, um die Lücke zu den gesetzlich als angemessen definierten Bezügen nicht noch größer werden zu lassen.
Die Schere zwischen dem Anstieg der Abgeordnetenentschädigung im Vergleich zu anderen Einkommensgrößen ist seit nahezu 30 Jahren immer weiter auseinander gegangen. So sind seit 1977 die Tarifverdienste in der Gesamtwirtschaft um 157% gestiegen, die Abgeordnetenentschädigung hingegen um 83%. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Höhe der Abgeordnetenversorgung, die - im Gegensatz zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - voll zu versteuern ist.
2. Die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung für die Abgeordneten und ihre Familien sind Bestandteil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung nach dem Grundgesetz.
Die Abgeordneten erhalten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, eine Altersentschädigung für den Zeitraum ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Sie erhalten eine öffentlich-rechtliche Altersversorgung. Dieses Modell wurde gewählt, weil es die auch für andere öffentliche Ämter in der Bundesrepublik ebenfalls eingeführte Versorgungsform ist.
Voraussetzung für die Gewährung der Altersentschädigung ist, dass die Abgeordneten acht Jahre, also zwei Wahlperioden, dem Bundestag angehört haben. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der Anspruch ein Lebensjahr früher. Abgeordnete, die weniger als acht Jahre dem Bundestag angehört und damit keinen Anspruch auf eine eigenständige Versorgung erworben haben, erhalten stattdessen eine Versorgungsabfindung oder können die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Andere Bezüge aus öffentlichen Kassen, auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werden angerechnet; ebenso private Erwerbseinkünfte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Höhe der Altersentschädigung beträgt derzeit für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag drei Prozent der monatlichen Abgeordnetenentschädigung. Der Höchstsatz der Altersversorgung wird nach 23 jähriger Mitgliedschaft im Bundestag erreicht. Eine so lange Zugehörigkeit zum Bundestag ist die Ausnahme und setzt voraus, dass der Abgeordnete sechsmal in den Bundestag gewählt worden ist. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 12 Jahren erhält 36 Prozent der monatlichen Abgeordnetenentschädigung als Altersversorgung. Tatsächlich scheiden 20% der Abgeordneten bereits nach der ersten, weitere 20% nach ihrer zweiten Mandatszeit aus dem Bundestag aus.
Die Abgeordnetenentschädigung und die Altersversorgung sind immer wieder Gegenstand intensiver Diskussionen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist sich ihrer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit bewusst. Andererseits hat der Mandatsträger das Recht auf eine angemessene Entschädigung. Seine Entscheidung für eine zeitlich begrenzte Übernahme politischer und gesellschaftlicher Verantwortung darf außerdem nicht zu einer Versorgungslücke für ihn und seine Familie führen.
3. Ja, ich habe für die Rente mit 67 gestimmt und gerne möchte ich Ihnen darlegen, weshalb. Zu unserem Verständnis von sozialer Gerechtigkeit gehört die Absicherung der großen Lebensrisiken. Wir wollen die solidarische gesetzliche Rentenversicherung als wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland erhalten. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass der dritte Lebensabschnitt der Menschen immer länger wird. Die Lebenserwartung und damit die Rentenbezugsdauer steigen kontinuierlich an. Von 1960 bis heute ist die durchschnittliche Rentenbezugsdauer um 70% angestiegen, von damals 10 Jahre auf heute 17 Jahre. Bis zum Jahr 2030 wird die Lebenserwartung um weitere knapp 3 Jahre ansteigen. Daran wird deutlich: Ohne weitere Reformmaßnahmen wird der Rentenbeitrag langfristig die Grenze von 22% deutlich überschreiten. Das können wir den Beitragszahlern nicht zumuten. Um die demographischen Belastungen fair auf die Generationen zu verteilen, haben wir uns deshalb auf eine schrittweise Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf 67 Jahre verständigt. Diese Maßnahme wird von Experten seit Jahren gefordert. In der Anhörung am 26. Februar 2007 hat die weit überwiegende Mehrheit der Sachverständigen die Rente mit 67 ausdrücklich begrüßt.
Auf die Anhebung der Altersgrenze müssen sich die Menschen rechtzeitig einstellen können. Deshalb beschließen wir bereits jetzt die Maßnahme. Die Anhebung wird in kleinen Schritten ab dem Jahr 2012 beginnen. Sie soll im Jahr 2029 abgeschlossen sein. In vollem Umfang betroffen von der Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre werden die Jahrgänge 1964 und jünger sein.
Für Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, wird sich nichts ändern. Diese Personen werden weiter bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte bleibt es bei der Altersgrenze von 63 Jahren, dann allerdings mit höheren Rentenabschlägen. Damit kommen wir ausdrücklich dem Wunsch der Tarifpartner nach mehr Flexibilität nach. Für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum regulären Rentenalter arbeiten können, gibt es die Erwerbsminderungsrenten. Bei diesen Renten wird sich für die allermeisten Versicherten im Vergleich zu heute im Ergebnis nichts ändern.
Das Vorhaben muss Hand in Hand gehen mit besonderen Anstrengungen für mehr Beschäftigungschancen für ältere Arbeitnehmer. Denn eines ist klar: Solange Menschen über 50 Jahre keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, bedeutet eine Anhebung der Altersgrenze nichts anderes als eine Rentenkürzung. Deshalb müssen sowohl Anreize zur Frühverrentung beseitigt als auch Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser ergriffen werden. Diesem Ziel dient als erster Schritt das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen, das wir parallel zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zur Umsetzung der Rente mit 67 beraten.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Joachim Pfeiffer