Frage an Joachim Lenders von Wilfried M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Lenders,
Ihr Justizsenator Till Steffen (Grüne) möchte Ihnen einen Gesetzentwurf zur Fortbildungspflicht für Richter vorlegen(1).
Mich interessiert, zunächst, ob Sie Fortbildungsbedarf hinsichtlich der gesetzlichen Diskretionspflicht von Hamburgs Familienrichtern sehen.
Hintergrund sind Erfahrungen in anderen Bundesländern, wo Richter im Rahmen von "KOOPERATION" mit Jugendamtspersönlichkeiten umfangreiche Datenaustausche (inklus. Drittgeheimnisse, Gerüchte) praktizieren (2).
In Bayern wirbt dafür z.B. die Broschüre "Trennung und Scheidung"(3).
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. med. W. M.
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Fortbildungspflicht-fuer-Hamburgs-Richter-,richter1150.html?fbclid=IwAR0aoECLdTTlHbTG7Rwcij-syTTl9Q8D8CEqp890fJga2V2wzIjvbNQz93k
2) vgl. exemplarisch Schweigen des RA Bartl, seinerzeit MdL Sachsen https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/klaus-bartl/question/2017-11-27/294800 , auch auf Nachfragen eines DSB: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/klaus-bartl/question/2018-12-17/308279 .
3) vgl. Kritik "Documenta barbarica" an Abschnitt 8: http://www.bss-by.de/docs/DokumentaBarbarica.pdf
Sehr geehrter Herr M.
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie nachstehend beantworten möchte.
Die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes stellt ein wesentliches Element unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung dar.
Richter handeln weisungsfrei und sind in ihrer Amtsausübung sachlich und persönlich ungebunden.
Die von Ihnen angesprochenen Familiengerichte und Jugendämter handeln nach dem grundgesetzlich festgelegten Prinzip des Wächteramtes zum Kindeswohl, wie es in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt in Art. 24 Abs. 2 niedergeschrieben ist.
Natürlich kann es hierbei zur Kollision mit der von Ihnen angesprochenen Diskretionspflicht von Richtern bei der Weitergabe von Daten durch Familienrichter an Jungendämtern kommen.
Dies sollte meines Erachtens immer im Einzelfall geprüft werden.
Ob es diesbezüglich einen Fortbildungsbedarf für Familienrichter gibt, vermag ich nicht zu beurteilen, ich denke, dass Ihnen zu diesen Fragen eher ein Datenschutzbeauftragter Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lenders, MdHB