Wieso wird der Inflationsausgleich für Versorgungsempfänger nicht in voller Höhe ausgezahlt
Die nicht in Höhe von 3.000 € nicht ausbezahlten sondern abgestuften Beträge i. H. v. 1800 € als Grundlageberechnung ist ungerecht. Versorgungsempfänger haben den gleichen Anspruch auf die 3.000 € wie andere Beamte in Bayern. Versorgungsempfänger sind keine Menschen 2. Klasse, die Entscheidung ist ungerecht und die nächsten Wahlen kommen!,,,
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Frage vom 23. April 2024.
Am 9. Dezember 2023 haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften eine Tarifeinigung erzielt und sich, neben einer Erhöhung der Entgelte der Beschäftigten, auch auf die Gewährung einer so genannten Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000€ geeinigt. Das Tarifergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder soll – wie in den vergangenen Jahren – zeitgleich und systemgerecht auf die Bezüge der bayerischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsberechtigten übertragen werden.
Dies gilt für die Versorgungsberechtigten entsprechend, dabei ist bei den Inflationsausgleichszahlungen und dem Festbetrag der jeweilige Ruhegehaltssatz sowie bei Witwen und Waisen zusätzlich der jeweilige Anteilssatz zu berücksichtigen. Die Alimentation von Versorgungsberechtigten wird durch das Ruhegehalt sichergestellt, das sich auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Erhöhungen der Besoldung wirken sich daher entsprechend auch bei Versorgungsberechtigten nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz bzw. bei Hinterbliebenen nach deren Anteilssatz aus. Nichts Anderes kann für Einmalzahlungen an Versorgungsberechtigte wie z. B. die Inflationsausgleichszahlungen gelten. Im Übrigen werden auch beim Bund und den anderen Ländern die Inflationsausgleichszahlungen für deren Versorgungsberechtigte entsprechend anteilig gewährt.
Darüber hinaus erhalten z. B. auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte ebenfalls nur anteilige Inflationsausgleichszahlungen, obwohl sie aktiv beschäftigt und von den Folgen der Inflation grundsätzlich gleichermaßen wie Vollzeitbeschäftigte betroffen sind. Eine insoweit vom Tarifvertrag abweichende Besserstellung der Versorgungsberechtigten im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten und den aktiven Beamten ist nicht angezeigt.
Bei weiteren Rückfragen zu dieser Thematik, bitte ich Sie, sich an das für das Gesetzgebungsverfahren federführend zuständige Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL