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Joachim Herrmann
CSU
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Frage von Guido L. •

Frage an Joachim Herrmann von Guido L. bezüglich Sport, Freizeit und Tourismus

Sehr geehrter Herr Innenminister Herrmann,
mit großem Interesse verfolge ich Ihre tägliche Stellungnahme zur Entwicklung des Coronavirus: https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2020/200322coronaupdate/
Meine heutigen Fragen beziehen sich auf die Einschränkungen bei der Ausübung meines Hobbies, dem funkferngesteuerten Modellflug.
Vorweg: Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass der Modellflugbetrieb auf zugelassenen Modellflugplätzen (für die i.d.R. eine Aufstiegserlaubnis nach § 21a LuftVO: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21a.html ) existiert), wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr der Modellpiloten untereinander momentan verboten ist. Das Verbot ist auch damit zu begründen, dass zugelassene Modellflugplätze bekanntlich unter die Sportstättenverordnung fallen und gem. Allgemeinverfügung des BayStMGP vom 27.03.20 die Nutzung von Sportgeländen bis einschließlich 19.04.20 grundsätzlich untersagt ist ( https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(5zjr5mrshpesrjl5ricpmg3r))/Content/Document/BayIfSMV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1 ).
Ich betreibe das Hobby "Modellfliegen" bereits seit über 40 Jahren (auch besitze auch ziemlich große Modelle: https://www.youtube.com/watch?v=LIYvPKVKeW0 und https://www.youtube.com/watch?v=-bdrrmVx6UU&t=54s ). Diese Modelle darf ich natürlich nur auf Modellfluggeländen aufsteigen lassen, für die eine Aufstiegserlaubnis gem. § 21a LuftVO existiert. Selbstverständlich halte ich mich an die Allgemeinverfügung und verzichte momentan (notgedrungen) auf den Betrieb meiner großen Modelle.
Wie Sie sicherlich wissen, bedürfen Flugmodelle mit weniger als 5 kg Abfluggewicht grundsätzlich keiner Aufstiegserlaubnis und man darf sie -das Einverständnis des Grundstücksbesitzers und eine gültige Haftpflichtversicherung verausgesetzt- auf jeder Wiese starten lassen (vorausgesetzt, das Gelände ist dafür tauglich).
Vom Deutschen Modellflieger-Verband (DMFV; größter Interessenverband für Modellflieger in Deutschland) kommen zur momentanen Zulässigkeit des erlaubnisfreien Modellflugs in Bayern widersprüchliche Aussagen: Am 27.03. wurde behauptet, dass man selbstverständlich auf der grünen Wiese alleine Modellfliegen darf und aktuell behauptet der DMFV, Zitat "Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen ist der Modellflug auch auf der „grünen Wiese“ in Bayern hiervon ausgenommen und nicht erlaubt!": https://www.dmfv.aero/allgemein/covid-19-was-muessen-modellflieger-jetzt-wissen/
Gem. Allgemeinverfügung des BayStMGP ist der Aufenthalt im Freien unter Wahrung des Versammlungsverbots und des Mindestabstands von 1,5 Meter erlaubt. Auch darf man im Freien Sport betreiben (z.B. Joggen). In der Allgemeinverfügung des Bay StMGP vom 27.03. gilt hierfür keine zeitliche oder räumliche Beschränkung.
Sicherlich verstehen Sie, dass es mich angesichts des momentan sehr schönen Wetters in Bayern "juckt", ab und zu eines meiner leichten Modelle (ca. 1,5 kg Abfluggewicht mit Elektro-Antrieb: https://www.youtube.com/watch?v=8R72L9h-eeM ) bei mir "um die Ecke" zu fliegen. Das würde erheblich zu meiner Entspannung beitragen.

Meine Fragen:
- Ist es nun momentan tatsächlich grundsätzlich verboten, in Bayern erlaubnisfreien(!) Modellflug unter Beachtung der Mindestabstandsregel zu anderen Menschen zu betreiben (der DMFV widerspricht sich diesbezüglich leider)?
Falls ja:
- Wieso darf man dann in Bayern überhaupt noch Sport im Freien betreiben?
- Wie entgegnen Sie meine Behauptung, dass ich, wenn ich allein auf weiter Flur stehe und erlaubnisfreien Modellflug betreibe, weder Andere gefährde noch selber von Anderen gefährdet werde, was die Übertragungswahrscheinlichkeit des Sars-CoV2-Virus betrifft?
- Wie entgegnen Sie meiner These, dass, sollte das "einsame" Modellfliegen in Bayern tatsächlich momentan untersagt (und somit strafbewehrt), aber Sport im Freien hingegen weiterhin erlaubt sein, hier eine klare Verletzung von Art 3, Satz 1 GG ( https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html ) vorliegt (Stichwort: Gleichbehandlungsgrundsatz)?
- Teilen Sie meine Einschätzung, dass die Regierung von Oberbayern (Luftamt Südbayern) mit seiner Behauptung, dass Modellfliegen wegen der (angeblich) langen Aufenthaltsdauer im Freien verboten ist, hier willkürlich entscheidet (Gegenfrage: Wie lange darf man denn täglich joggen)?
- Teilen Sie meine Behauptung, dass das Luftamt Südbayern sich hier genauso auf juristisches Glatteis begibt wie jüngst die Münchner Polizei, die meinte, dass es momentan verboten sei, ein Buch auf einer Parkbank zu lesen (Sie und MP Dr. Söder haben bekanntlich sofort reagiert: https://www.br.de/nachrichten/bayern/sitzen-auf-parkbaenken-und-sonnenbaden-doch-erlaubt,RvZc3zD und https://www.focus.de/regional/muenchen/coronavirus-in-muenchen-aufregung-um-eine-parkbank_id_11865546.html )?
- Falls ja:
Weisen Sie die Vertreter des Luftamt Südbayern -analog zur Münchner Polizei- jetzt ordnend zurecht und beziehen Sie dazu öffentlich Stellung (was ich erwarte)?
Übrigens: Modellfliegen ist eine offiziell anerkannte Sportart: https://www.lvbayern.de/mitgliederservice/sparten-und-luftsportjugend/modellflug/
- Wieso muss Bayern hier (mal wieder) einen Sonderweg gehen? Wäre es nicht geboten, die Restriktionen zur Eindämmung des Covid-19 bundeseinheitlich zu verabschieden? Glauben Sie etwa, dass sich die Übertragung des Virus´ in Bayern anders verhält als in allen anderen 15 deutschen Bundesländern?

In der Hoffnung, dass die Zahl der vom Covid-19 betroffenen Mitmenschen bald drastisch zurückgeht und die sanktionierenden, aber leider momentan zwingend notwendigen Schutzmaßnahmen von der bayerischen Staatsregierung bald wieder aufgehoben werden können und Sie mir zudem meine heutigen Fragen möglichst bald und möglichst präzise beantworten, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen aus Eching (Lkr. Freising)
G. L.

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Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. April 2020 zu einem den Sport betreffenden Thema, die ich Ihnen noch beantworten möchte.

Als Sportminister ist mir natürlich die schrittweise Rückkehr zu einem geregelten organisierten Sportbetrieb ein großes Anliegen. Bund und Länder haben am 15. April darüber beraten, ob und inwieweit die bisherigen Beschränkungen gelockert werden können. Für den Freistaat Bayern haben wir gestern im Kabinett entschieden, dass etwa das Sporttreiben im Freien mit einer haushaltsfremden Person erlaubt ist. Generell sind für uns weiterhin die infektionsschutzfachlichen Aspekte Richtschnur für unser politisches Handeln. Dabei kann ich Ihnen versichern, dass die bayernweiten Regelungen auch weiterhin regelmäßig auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit hin überprüft und situationsgerecht angepasst werden.

Gegen die von Ihnen konkret vorgebrachte Möglichkeit, sich dem "erlaubnisfreien Modellflug" unter Beachtung der Mindestabstandsregel, der erlassenen Hygieneregeln und weiterer Schutzmaßnahmen (vgl. z. B. die Empfehlungen des Robert Koch Instituts) auf hierfür geeigneten Flächen im Freien zu widmen, ist mit Blick auf die derzeit geltenden bayerischen infektionsschutzrechtlichen Regelungen nichts einzuwenden. Dies geht aber weiterhin mit dem Appell einher, Ihren Sport möglichst an einem wohnortnahen Ort auszuüben, wo man aus eigener Erkenntnis weiß, dass die Abstandsregelungen problemlos eingehalten werden können.

Auch in Bezug auf das Thema Sport wäre ich Ihnen außerordentlich verbunden, wenn Sie diese Antwort als abschließend betrachten.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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