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Joachim Hanisch
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Frage von A. D. •

Frage an Joachim Hanisch von A. D. bezüglich Recht

Was würden Sie davon halten alle wichtigen Gebäude und Plätze im Freistaat Bayern mit einer Videoüberwachung auszustatten (unabhängig von Polizeieinrichtungen) und diese öffentlich zugänglich zu machen, z.B. auf der Homepage "Unser Bayern 2012"?

Zum Beispiel: http://www.muenchen.de/Tourismus/Sehenswuerdigkeiten/Webcam/87727/index.html

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Antwort von
FREIE WÄHLER

Sehr geehrter Herr D.,

ich möchte mich herzlich für Ihre Frage zum Thema "Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen" bedanken.

Die Überwachung öffentlicher Plätze und Gebäude durch Videoaufzeichnung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der sich an den jeweiligen Orten aufhaltenden Personen dar. Aus diesen Grund sind derartige Maßnahmen nur dann möglich, wenn sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.

In Bayern beurteilt sich die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen nach Art. 21a Bayerisches Datenschutzgesetz. Videobeobachtung und Videoaufzeichnung sind nach dieser Vorschrift beispielsweise dann erlaubt, wenn dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich öffentlicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel aufhalten, zu schützen. Voraussetzung für die Einrichtung einer Videoüberwachung ist daher stets, dass sie aus konkreten sicherheitsrechtlichen Aspekten auch unbedingt erforderlich ist.

Ein Ausbau oder eine Erweiterung der derzeit bestehenden Videoüberwachungseinrichtungen kann daher nur dann befürwortet werden, wenn diese gesetzlichen Vorgaben im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.

Vor dem Hintergrund des Datenschutzes sehe ich auch Ihre weitere Frage bezüglich einer Veröffentlichung der Videoüberwachung auf einer öffentlich zugänglichen Homepage als problematisch an. Die allgemeine Veröffentlichung der Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen stellt einen noch viel stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar, der meines Erachtens auch aus sicherheitsrechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage damit ausreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Hanisch, MdL