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Frage von Norbert S. •

Frage an Jo Leinen von Norbert S. bezüglich Gesundheit

Guten Tag, Herr Leinen!

Ich habe ein paar Detailfragen zum aktuellen Entwurf der Tabakrichtlinie. Dort steht (3.7):

"... einen Nikotingehalt von über 2 mg oder eine Nikotinkonzentration von über 4 mg/ml aufweisen oder deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration über 4 ng/ml führt ... als Arzneimittel zugelassen ..."

Wie habe ich als Dampfer (Benutzer einer sogennanten e-Zigarette) diesen Absatz genau zu verstehen?

Gelten die 2 mg nur für diskrete Produkte wie Kaugummis und Bonbons, während für flüssige Produkte wie Liquids oder Nasenspray 4 mg/ml ohne Mengenbegrenzung gelten?
Oder muss ich das so verstehen, dass maximal 2 mg Nikotin in einer Flasche Liquid sein dürfen, womit die maximale Flaschengröße bei der Höchstkonzentration dann absurde 0,5 ml wären?

Zur Information: Die derzeit am häufigsten verwendeten Liquids haben 12-18 mg/ml bei Flaschengrößen von 10-50 ml.

Und was bedeutet diese ominöse "Peak-Plasmakonzentration"?

Welche Werte sind normal beim Rauchen einer Zigarette?
Welchen Sinn hat diese Regelung?
Ist das ein Bestandteil der üblichen Zulassung eines nikotinhaltigen Produkts als Arzneimittel?
Soll das heißen, dass jeder Liquidhersteller gezwungen werden soll, für jedes Liquid, das er auf den Markt bringen will, ein pharmazeutisches Testverfahren durchzuführen?
Wie ist hier die "bestimmungsgemäße Verwendung" definiert?
Gibt es ähnliche Regelungen auch für andere Genussmittel wie Kaffee, Tee, Alkohol oder traditionelle Zigaretten?

Werden Sie die Petition http://www.change.org/petitions/e-zigarette-in-gefahr bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen?

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