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Jimmy Schulz
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Frage von Hans G. •

Frage an Jimmy Schulz von Hans G. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Schulz,

ich habe von der Verabschiedung des neuen Meldegesetzes, insbes. des Paragraphen 44, gelesen und möchte gern wissen, ob Sie diesem Meldegesetz zugestimmt haben und mit welcher Begründung.

Ich jedenfalls möchte nicht, dass meine zwangsmäßig erhobenen Daten durch die Meldebehörden, an kommerzielle Adresshändler etc, weiter gegeben werden oder gar verkauft werden.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar
Hans Grimme

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Grimme,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Neufassung des Melderechts. Gerne möchte ich heute auf die aufgeworfenen Fragen eingehen.

Die Landesgruppe im Bundestag der FDP Bayern fordert, dass ein Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag eingeleitet wird, um doch noch die Einwilligungslösung in das Gesetz bringen zu können. Die Einwilligungslösung war von Anfang meine bevorzugte Lösung, und auch die der FDP Fraktion. Aber lassen Sie mich kurz ausführen, wie es zu diesem Gesetz kam:

Das Meldewesen wurde im Rahmen der Föderalismusreform in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Davor war das Meldewesen Teil der so genannten Rahmengesetzgebung, wo der Bund für die Länder sozusagen Richtlinien erlassen konnte, die jedoch nur einen Rahmen gegeben haben, den die Ländern dann mit eigenen Gesetzen ausfüllen mussten.

Aus diesem Grund gab es bis dato nur das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und die darauf basierenden Landesgesetze der 16 Bundesländer. Die Melderegisterauskunft an Private gab es auch bereits nach der alten Rechtslage im MRRG und war im § 21 geregelt. Demnach wird zwischen mehreren Registerauskünften unterschieden: Die einfache Melderegisterauskunft umfasst Namen und Adressen und wird bedingungslos erteilt, etwa an Adressbuchverlage oder auch andere Privatpersonen oder Unternehmen. Die erweiterte Melderegisterauskunft, die weitere Daten, z.B. das Geburtsdatum enthält, setzt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, also etwa einer vertraglichen Forderung oder der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen, des Anfragenden voraus. Gruppenauskünfte über eine Vielzahl von Einwohnern können nach Zugehörigkeit zu bestimmten Merkmalen, z.B. Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift erteilt werden. Die einzelnen Länder haben das MRRG jeweils in Landesrecht gegossen. Hierin gab es meist nur in einzelnen Sonderfällen Widerspruchsmöglichkeiten (Opt-Out) und nie die Möglichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In)!

Was würde durch das bereits beschlossene Gesetz besser?

Nach der neuen Rechtslage wäre es ab dem 1.1.2014 so, dass Auskünfte aus dem Melderegister zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur noch zulässig sind, wenn bei der Anfrage dieser Zweck angegeben wurde (§ 44 MeldFortG). Damit wird die Möglichkeit der Melderegisterabfragen eingeschränkt und die Transparenz erhöht. Und genau dieser Weitergabe könnten Sie mit dem neuen Gesetz explizit widersprechen, sodass die Behörde die Daten nicht rausgeben darf. Denn einer Weitergabe der Adresse für Werbezwecke kann künftig jeder widersprechen, entweder bei der Anmeldung, bei der darauf hingewiesen werden muss, oder auch zu jeder anderen Zeit.

Einzige Ausnahme ist § 44 Absatz 3 MeldFortG: Daten, die ein Kunde freiwillig einem Unternehmen überlassen hat, können auf Anfrage des Unternehmens aktualisiert werden. Wenn Sie einem Unternehmen selber Ihre Daten zur Verfügung gestellt haben, also beispielsweise bei einem Gewinnspiel oder der Bestellung bei einem Versandhaus, kann dieses Unternehmen eine Aktualisierung abfragen. Dies aber auch nur, wenn genug Daten bei dem Unternehmen bereits vorhanden sind, um einen eindeutigen Treffer zu haben. Nur die Anfrage nach „Max Mustermann aus Musterstadt“ ginge nicht, es müssen weitere Angaben bereits vorgegeben werden. Die Verbindung zu einem Unternehmen abzubrechen, ist nicht Aufgabe des Melderechts, sondern des Datenschutzrechts.

Denn neben dem Melderecht gilt auch immer noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), was sowohl von Behörden, als auch von privaten Firmen beachtet werden muss. Das BDSG bietet – zu Recht – ein sehr hohes Datenschutzniveau und bestimmt, „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“ (§ 4 BDSG). Darüber hinaus bietet § 35 BDSG jetzt und zukünftig die Möglichkeit der „Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten“, die Sie selber bei jedem Unternehmen verlangen können.

Sollte eine Firma entgegen der oben genannte Vorschriften handeln, wäre nach dem neuen Gesetz eine Strafe bis zu 100.000 € möglich. Hinzu kommt, dass auch das BDSG noch weitere Bußgeldvorschriften enthält. Diese empfindlichen Strafen und lautere Geschäftspraktiken werden seriöse Firmen immer davon abhalten, Daten zu veruntreuen.

Ursprünglich war im Regierungsentwurf vorgesehen, dass der Bürger hätte einwilligen müssen, die sogenannte Einwilligungslösung. Dies wurde jedoch im Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in das jetzt beschlossene Widerspruchsrecht geändert. Mir wäre es lieber gewesen, wenn statt des Widerspruchs gegen die Nutzung, die Einwilligung im Gesetzesentwurf geblieben wäre. Eine Einwilligung hat den Vorteil, dass etwas erst mal grundsätzlich verboten ist und der Bürger aktiv einwilligen muss, das so genannte Opt-In Verfahren. Ein Widerspruch verbietet umgekehrt also etwas, das von vornherein erst mal erlaubt war, das so genannte Opt-Out Verfahren.

Wie ich aber bereits dargestellt habe, stellt das angedachte Verfahren der Widerspruchslösung aber immer noch eine erhebliche Verbesserung zur früheren Rechtslage dar. Auch wenn damit das Maximum noch nicht erreicht ist, ist es ein Schritt in die richtige Richtung, den ich auch unterstütze.

Das Gesetz wurde auch nicht „durchgepeitscht“, die erste Lesung hat im Bundestag im April stattgefunden und es ist dann durch die Ausschüssen für Innen, Recht und Wirtschaft und Technologie in einem normalen Verfahren gegangen.

Ich selber war an dem Abend noch im Plenum und bin Ende der Debatte des letzten Innenthemas noch etwas geblieben, musste dann aber los, da mehrere Termine gleichzeitig stattfanden. Die Debatte zum Meldegesetz war, wie im parlamentarischen Betrieb oft üblich, als „zu Protokoll“ festgelegt, also ohne Aussprache im Plenum. Die inhaltliche Auseinandersetzung findet in im Bundestag üblicherweise im Vorfeld in den Ausschüssen statt.

Die Kritik an dem Gesetz kann ich verstehen und ich hatte selbst Bauchschmerzen wegen der Widerspruchslösung. Es ist jedoch nicht so, wie nun viel in der Presse geschrieben wird, dass der Staat die Daten der Bürger „verhöckert“. Das wird es mit der FDP nie geben! Besser wäre es, wenn der Bürger gleich über die Verwendung seiner Daten gefragt würde. Aber das Gesetz war das Ergebnis eines langen Verhandlungsprozesses und es ist verwunderlich, dass die politischen Parteien, die die Änderung von Einwilligung zur Genehmigung vorangetrieben haben, jetzt so öffentlichkeitswirksam davon abrücken.

Wenn durch die jetzt angestoßene öffentliche Diskussion noch eine datenschutzfreundlichere Lösung gemeinsam mit der CDU/CSU - Fraktion möglich wird, würde mich das freuen.

Ich werde dies gemeinsam mit meinen bayerischen Kollegen auf jeden Fall fordern.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Beste Grüße,

Ihr
Jimmy Schulz