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Frage von Sebastian G. •

Frage an Jimmy Schulz von Sebastian G. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Schulz,

ich schreibe Ihnen, weil Sie Mitglied des Auschusses Neue Medien sowie stellv. Mitglied für Kultur und Medien sind. "Wir" sind eine Münchner Softwarefirma und produzieren derzeit ein von der bayrischen Staatskanzlei bzw. dem FilmFernsehFonds gefördertes Computerspiel mit Lerninhalten. Wir thematisieren dabei das unmittelbare Nachkriegsdeutschland und versuchen über eine pädagogische Rahmenhandlung auch politische Aufklärungsarbeit zu leisten.

Meine Frage bezieht sich auf den Kunstfreiheitsbegriff für Computerspiele. Laut § 86a StGB ist die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, z.b. aus dem dritten Reich, strafbar. Andererseits wäre dabei auch § 86 Abs. 3 StGB anwendbar, der die Verwendung erlaubt wenn die Verwendung z.B. der Lehre, der Berichterstattung oder der politischen Aufklärung dient. Dokumentar- oder Lehrfilme ziehen seit Jahrzehnten diesen Paragraphen heran. Für Spiele gibt es leider bis heute keine wirkliche Rechtssicherheit, da trotz der Aufnahme von Computerspielen als "Kunstgut" durch den dt. Kulturrat, kein Softwareverlag bislang den § 86 Abs. 3 StGB anwenden möchte. Derartige Symbole sind in Spielen somit nicht anzutreffen.

Da wir in unserem Lernspiel natürlich das Zeitgeschehen dokumentieren und auch konkrete pädagogische Absichten haben, stellt sich für uns die Frage, wie wir wichtige zeithistorische Ereignisse (z.B. die Demontage von Hakenkreuz-Statuen u.ä.) thematisieren sollen, ohne eine Straftat zu begehen. So bliebe für uns nur der Umweg über substituierende Symbole.

Wurde das Thema in ihrer Partei oder in den Ausschüssen, in denen Sie Mitglied sind, behandelt und welche konkreten Aussagen gibt es dazu? Gibt es Pläne, die Schrankenregelung für eine höhere Rechtssicherheit bei neuen Medien noch deutlicher im StGB zu verankern, ist der Bundestag der Ansicht das diese Rechtssicherheit für Computerspiele bereits besteht oder spricht er Computerspielen den Kunstfreiheitsbegriff grundsätzlich ab?

Vielen Dank.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Grünwald,

ich bitte die verspätete Antwort zu entschuldigen. Ihre Frage erschien mir aber so interessant, dass ich mir erst juristische Fachmeinungen eingeholt habe bevor ich Ihnen heute antworte.

Die von Ihnen angesprochene Sozialadäquanzklausel in §86 Abs. 3 StGB kennt zwei Ausnahmen vom Tatbestand, nämlich die Aufklärung im Sinne der Verfassung einerseits, sowie die Förderung von Kunst und Wissenschaft andererseits. Beide Ausnahmen sollten auf Ihr Projekt zutreffen, auch wenn es keine Präzedenzfälle im Bereich der Computer(Lern)spiele gibt. Da aber ein Spiel urheberrechtlich als filmähnliches Werk gewertet wird (§2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) sollte man von einer Gleichbehandlung ausgehen können.
Nicht zuletzt wird es bei einer evtl. gerichtlichen Beurteilung Ihres Projektes auch auf den Grad der Förderung ankommen, sowie auf den Kerncharakter des Spiels als Mittel des Lernens und der Aufklärung (und nicht als kommerzielles Produkt).

Das Thema ist in dieser Form noch nicht in den parlamentarischen Gremien behandelt worden. Ich werde mich aber mit meinen Kollegen beraten, um es an passender Stelle auf die Tagesordnung zu bringen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und eventuell einige Sorgen ausräumen.

Mit freundlichen Grüßen,

Jimmy Schulz, MdB