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Janina Pfau
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Frage von Siegfried S. •

Erwerbsunfähigkeit: Warum müssen Meschen die zu 85 % anerkannte Behinderungen und ein völlige Erwerbunfähigkeit haben, eine Soziale Grundrente beziehen, alle Halbe Jahre Ihre Bedürftigkeit erneut nachweisen

obwohl offensichtlich kein Vermögen und kein Künftiger Erwerb mehr möglich ist! Warum werden diese Menschen mit behördlichen Sachen malträtiert und gedemütigt, das immer wieder aufs NEUE!

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.

Ihre Frage kann ich leider nur allgemein beantworten. In der Regel werden Grundsicherungsleistungen gem. §44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII für 12 Monate bewilligt. Sofern aber eine vorläufige Entscheidung nach §44a SGB XII ergeht, soll die Bewilligung nach §44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auf höchstens 6 Monate verkürzt werden. Vorläufige Entscheidungen werden dann getroffen wenn bspw. die genaue Höhe der Leistungen unklar ist. Geregelt wurde dies vom Bundesgesetzgeber im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Behörden sind verpflichtet Einkommen und Vermögen regelmäßig zu prüfen. 

Wir halten es für falsch, Menschen mit anerkannter Behinderung mit einem so hohen bürokratischen Aufwand zu belasten. Leider kann das aber nicht durch Sächsischen Landtag geändert werden, sondern eine Änderung kann hier nur durch den Bundestag erfolgen. BSW Sachsen wird aber natürlich immer wieder auf das Problem an gegebener Stelle hinweisen, so dass der Druck gegenüber der Bundesregierung erhöht wird. 

Wenn Sie Ihren persönliche Fall noch einmal genau besprechen wollen, können Sie gerne mit mir über meine Homepage www.janina-pfau.de in Verbindung setzen. 

Mit freundlichen Grüßen

Janina Pfau


 

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