Frage an Jan Philipp Albrecht von Rene P. bezüglich Umwelt
Einen schönen guten Tag aus Barmstedt Herr Albrecht
ich hoffe, mein Thema ist nicht zu banal. Es dreht sich um Ruhezeiten in Kleingärten/Schrebergärten.
Das normale Gesetzt sieht ja so keine Ruhezeiten mehr vor, die Sonntage und Feiertage einmal ausgenommen. Für normale Werktage gibt es so keine Mittagsruhe mehr. Bin ich hier richtig informiert ?
Auch unsere Stadtverordnung sieht generell keine Ruhezeiten vor !! ( Ausgenommen Sonntage, Feiertage )
Per Beschluss in einer Parzellenversammlung wird eine Ruhezeit von 13 - 15 Uhr festgesetzt. Vor allen Dingen für Berufstätige ist dies eine absolute Zumutung.
Ich habe mich nun schon lange durch Anwaltsportale " durchgewühlt " und musste feststellen, dass ein hoher Prozentsatz von Anwälten das Festlegen von Ruhezeiten als VERSTOSS GEGEN GELTENDES EU RECHT " möglicherweise ansieht ".
Daher meine Frage, kann ein Kleingarten bzw. eine Versammlung des KGV bestehendes Bundesgesetzt aushebeln, oder sogar Europarecht. Gibt es hierzu "greifbare" Literatur oder Urteile?
Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen.
Viele Grüsse und noch einen schönen Tag
R. P.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch. Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.
Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden haben, geht es letztendlich um die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (23. BlmSchV). Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung basiert auf der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000. In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird geregelt, welche Maschinen und welche Geräte an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten im Freien eingesetzt werden dürfen. Das gesamte öffentliche Recht und damit auch das Bundesimmissionschutzgesetz und seine Verordnungen sind zwingend. Zwingende Gesetze können nicht durch vertragliche Vereinbarung oder Satzungen umgangen werden. Ein Kleingartenverein kann daher bestehendes Bundesgesetz, Zusatzverordnungen oder Europarecht nicht aushebeln.
Das bedeutet für Ihren Kleingartenverein, dass Sie das gesetzliche Schutzminimum nicht unterschreiten dürfen. Es steht Ihnen aber frei, das Schutzniveau durch eine Vereinbarung anzuheben und beispielsweise innerhalb Ihrer Kleingärtnersiedlung längere Ruhezeiten zu vereinbaren.
Ich muss Sie zuletzt darauf hinweisen, dass wir als Abgeordnetenbüro keine Rechtsberatung vornehmen und bitte diesbezüglich um Ihr Verständnis. Sollten bei der Gestaltung Ihrer Vereinssatzung Unsicherheiten bezüglich einer zulässigen Festlegung der Ruhezeiten bestehen, empfehle ich Ihnen, sich juristisch beraten zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Philipp Albrecht