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Jan Philipp Albrecht
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Frage von Frank E. •

Frage an Jan Philipp Albrecht von Frank E. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Albrecht,

im Artikel "Das Recht auf Vergessen" (DIE ZEIT, Nr. 41) wird deutlich wie schwierig es für Sie ist einen einheitlichen Datenschutz für Europa aufzustellen.

Wie sollten die Datenschutzbestimmungen für ein Unternehmen aussehen, daß für andere Unternehmen die RECHTSSICHERE Administrierung von Personalkonten im Hinblick auf betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten-Modellen übernimmt. Und diese u.U. an die DATEV oder andere Abrechnungssysteme zur weiteren Bearbeitung weitergibt. Bei dieser arbeit werden unterschiedliche Rechtsgebiet angewendet.
Ich habe nach umfangreicher Recherche im Internet schon fasst die Hoffnung aufgegeben. Man hat das Gefühl, daß der Eine vom Anderen anschreibt. Und darauf angesprochen, ist die Problematik die darin enthalten ist vielen nicht bewußt. Oder wird, aus meiner Sicht, einfach verdrengt.

Können Sie vielleicht entsprechende Hinweise geben?

PS
Habe jetzt erst ihre Datenschutzbestimmungen gelesen. Sind diese nach deutschem Recht "rechtssicher"?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Ellersiek,

vielen Dank für Ihre Anfrage, und bitte verzeihen Sie die verspätete Antwort.

Bei einer Auftragsdatenverarbeitung, und darum scheint es hier zu gehen, ist in der Regel der Auftragggeber verantwortlich, also das Unternehmen, das die Administrierung der Personalkonten in Auftrag gibt. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Auftragsdatenverarbeiter und eventuelle Folge-Auftragsdatenverarbeiter wie die DATEV sich an die Datenschutzregeln für Arbeitnehmer halten und an die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes wie etwa die Datensparsamkeit und die Zweckbindung halten. Falls der Auftragsdatenverarbeiter hierfür Standardvertragsklauseln erarbeiten oder nutzen will, müssen sie diese Grundsätze beachten.

Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass ich keine detaillierte Rechtsberatung im Einzelfall geben kann. Sie sollten sich, falls z.B. die DATEV selber nicht weiterhelfen kann, an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden. Die Datenschutzbeauftragten der Länder sind darüber hinaus auch normalerweise bereit, Sie zu beraten.

Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Philipp Albrecht