Frage an Jan Mücke von Patrick H. bezüglich Familie
Guten Tag Herr Mücke,
es ist vermutlich nicht ganz Ihr Fachressort, aber vielleicht wissen Sie ja mehr:
Am 3. Oktober wurde mein Sohn geboren. Noch im Krankenhaus unterschrieb ich die Vaterschaftsanerkennung. Nun, eine Woche später erklärt das Standesamt, die wäre nur der "Antrag auf die Geburt" gewesen und ich sollte persönlich mir doch die Zeit für weitergehende Bürokratie nehmen.
Worin liegt der Sinn, dass ein Vater einen "Antrag auf Geburt" (nach der Geburt stellt), oder einen "Antrag auf Vaterschaftsanerkennung" stellen muss um nachher nochmals persönlich die Vaterschaftsanerkennung im Standesamt zu vollenden? Noch vor 5 Jahren war das nicht notwendig. Was wäre passiert, wenn ich den "Antrag auf Geburt" nicht unterschrieben hätte?
Wäre Ihnen auch dankbar, wenn Sie dies an den amtierenden Bürokratiebegründer in Dresden weiterleiten könnten.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Hermsdorf,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.10.2008. Ich möchte Ihnen und Ihrer Partnerin zunächst einmal ganz herzlich zur Geburt Ihres Kindes gratulieren. Ich wünsche Ihrer gesamten Familie Gesundheit und viel Freude mit Ihrem Kind.
In Bezug auf Ihre Anfrage muss ich Ihnen Recht geben, dass das Thema Familie in der Tat nicht zu meinen Fachgebieten im Deutschen Bundestag gehört, trotzdem werde ich Ihre Frage selbstverständlich gern beantworten, soweit mir dies auf Grundlage Ihrer Angaben möglich ist.
Leider kann ich meine Antwort nur relativ allgemein halten, da ansonsten weitergehende Informationen erforderlich wären.
Bei dem von Ihnen erwähnten "Antrag auf Geburt", den Sie in der Klinik unterschrieben haben, dürfte es sich um die "Anzeige der Geburt" gehandelt haben. Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle dafür erforderlichen Schritte bereits im Krankenhaus erledigen und müssen hierfür nicht zusätzlich auf das Standesamt. Dieses Verfahren ist für Sie kosten- und gebührenfrei und Sie erhalten vom Standesamt in der Folge Bescheinigungen über die Beurkundung der Geburt (Geburtsbescheinigungen); auch diese Bescheinigungen sind gebührenfrei.
Bei privaten Kliniken müsste man klären, wie das Verfahren hier gehandhabt wird. Erfolgt die vorgenannte Anzeige nicht durch die Klinik, müssen Sie die Geburt, genau wie bei einer Hausgeburt auch, selbst beim Standesamt anzeigen.
Die Grundlagen für das beschriebene Verfahren bildet bei öffentlichen Einrichtungen § 18 und bei privaten Einrichtungen § 19 des Personenstandsgesetzes (PersStdG). Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz.
Von den Formalitäten der Geburt zu unterscheiden ist das Procedere der Vaterschaftsanerkennung. Hier gibt es in Abhängigkeit von Ihrem Familienstand teilweise erhebliche Unterschiede in Bezug auf die erforderlichen Formalitäten. Sofern Sie mit Ihrer Partnerin zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind, sind Sie gemäß § 1592 Abs. 1 BGB auch der rechtmäßige Vater des Kindes.
Sind Sie jedoch nicht verheiratet, wäre noch eine formale Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Diese kann vor oder auch nach der Geburt erfolgen und ist beim Standesamt, beim Jugendamt oder auch beim Notar möglich. Dabei ist die Vaterschaftsanerkennung durch das Standesamt oder das Jugendamt für Sie kostenfrei. Eine Vaterschaftsanerkennung in der Klinik war und ist jedoch nicht möglich.
Sehr geehrter Herr Hermsdorf, mit den mir zur Verfügung stehenden persönlichen Angaben ist leider keine abschließende Beantwortung Ihrer Anfrage möglich. Es würde weitergehender Informationen bedürfen, um exakt klären zu können, welche Abweichungen es hinsichtlich der erforderlichen Formalitäten bei der Geburt Ihres Kindes vor 5 Jahren gegeben hat und warum dies der Fall war.
Sollten Sie daran Interesse haben, können Sie sich selbstverständlich gern auch mit meinem Wahlkreisbüro in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Mücke MdB