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Frage von Frank S. •

Frage an Jan Mücke von Frank S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Mücke,

wie können Sie mir die unterschiedliche Festlegung zum Mindestlohn in der Pflegebranche erläutern.Welche Gründe bestehen, warum ein Unterschied von 1,-Euro zwischen West und Ost gemacht wird.Sind die Pflegekräfte im Osten fauler oder habe die es leichter,ich denke nicht.Meine Ehefrau ist in dieser Branche tätig und es besteht Unverständnis zu dieser Festlegung.Für eine Antwort ohne politische Phrasen wäre ich Ihnen dankbar.
Alles gute für Ihre weitere Tätigkeit.

Mit freundlichen Grüssen aus Sachsens Landeshauptstadt

F.Scholz

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Scholz,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20.07.2010 bezüglich der unterschiedlichen Festlegung der Mindestlöhne in der Pflegebranche in Ost und West.

Die vom Bundeskabinett beschlossene Rechtsverordnung zu den Mindestlöhnen in der Pflegebranche tritt zum 01.08.2010 in Kraft und sieht für Pflegekräfte im Westen 8,50 € und für Pflegekräfte im Osten 7,50 € vor. Die Rechtsverordnung ist zunächst bis zum 31.12.2014 befristet.

Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist der Vorschlag einer 8-köpfigen Kommission aus Vertretern von Organisationen, die an der Regelung kollektiver Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche beteiligt sind. Die Pflegekommission hatte sich im März dieses Jahres einstimmig auf die Festlegung von Mindestentgelten im Pflegebereich geeinigt. Der Kommission gehörten dabei u.a. Vertreter von ver.di, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, des Arbeitgeberverbandes Pflege, des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands an.

Die Kommission selbst kann entscheiden, ob sie einen Mindestlohn vorschlägt und ob sie dabei nach Art der Tätigkeit, Qualität oder regionalen Gegebenheiten differenziert. Mit dem Beschluss von Empfehlungen endet die Tätigkeit dieser Kommission. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Verordnungsgeber kann die Empfehlungen der Pflegekommission dann nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen und damit für alle ArbeitgeberInnen sowie ArbeitnehmerInnen der Pflegebranche verbindlich machen. Dabei ist das Ministerium inhaltlich an die Empfehlungen der Kommission gebunden. Dies bedeutet, dass das Ministerium entweder die Verordnung mit dem vorgeschlagenen Inhalt erlassen oder auf den Erlass der Verordnung verzichten kann. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Mit der regionalen Differenzierung der Mindestentgeltsätze hat die Pflegekommission auf die derzeit bestehenden regional unterschiedlichen Vergütungsstrukturen reagiert. Die Vergütungssituation in Berlin rechtfertigt dabei die Anwendung der für Westdeutschland vorgeschlagenen Mindestentgelte. Nach der gewählten Stufenlösung steigen die vorgesehenen Mindestentgelte ab 2012 in Ostdeutschland prozentual stärker an als in Westdeutschland. Damit erfolgt ein Einstieg in eine Angleichung der regional unterschiedlichen Mindestentgelthöhen.

Mit meinen besten Grüßen

Jan Mücke