Frage an Jan Mücke von Volker H. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Mücke,
eine Frage an Sie zum Straßenverkehrsrecht, die mir bislang leider niemand beantworten konnte.
Mit dem Wegfall des vormaligen Paragrafen 53 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 1.9.2009 sind Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1.7.1992 geltenden Fassung der StVO ungültig geworden. Dies betrifft z. B. alte Radweg-Schilder, auf denen noch Fahrradsymbole mit Pedalen und Scheinwerfer dargestellt sind, wie man sie heute vor allem in Nordwestdeutschland vielfach antrifft.
Frage: Wird mit dem Austausch solcher ungültig gewordener Schilder durch gleichlautende neue, gültige Verkehrszeichen durch den Bauhof jeweils ein neuer Verwaltungsakt bekannt gegeben und damit die einjährige Widerspruchs- bzw. Klagefrist für die Anfechtung nach der Verwaltungsgerichtsordnung neu in Gang gesetzt?
Die Antwort würde nicht nur mir, sondern auch vielen weiteren Verkehrsteilnehmern sehr helfen. Vielen Dank!
Freundliche Grüße
V. Holsten
Sehr geehrter Herr Holsten,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Januar.
Es freut mich, dass Sie an meiner Meinung zu der angesprochenen Thematik sehr interessiert sind. Ich weise Sie aber darauf hin, dass dies meine persönliche Ansicht ist, die von anderer Seite nicht zwingend geteilt werden muss. Letztlich wäre zur Klärung ihrer Frage ohnehin die Auffassung der Verwaltungsgerichte entscheidend.
Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen der Straßenverkehrsbehörde. Damit sie wirksam werden, müssen sie bekanntgegeben werden. Dies erfolgt durch das Aufstellen der Schilder, das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche Bekanntgabe darstellt, d.h. die Bekanntgabe wirkt für und gegen jedermann - auch in die Zukunft gegenüber erst später betroffenen Personen.
Damit eine erneute Widerspruchs- und Klagefrist ausgelöst wird, müsste es sich bei dem Austausch der Schilder um eine neue Allgemeinverfügung handeln. Das ist meiner Meinung nach aber gerade nicht der Fall. Ein Verwaltungsakt - und damit auch eine Allgemeinverfügung - liegen nur dann vor, wenn das Vorgehen der Behörde darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu regeln. Daran fehlt es aber, wenn ein Schild gleichen Inhalts nur ausgetauscht wird. Die spezifische Regelung, die hinter dem Verkehrszeichen steht - die Anordnung eines bestimmten verkehrsrechtlichen Ge- oder Verbotes -, wurde bereits mit Aufstellen des ursprünglichen Schildes geschaffen und wird durch den Austausch nicht angetastet.
Sollte Sie ein konkreter Anlass dazu gebracht haben, diese Frage zu stellen, schlage ich Ihnen vor, sich anwaltlich beraten zu lassen. In diesem Rahmen kann man die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens abklären.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Mücke