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Frage von Florian A. •

Warum wird mit § 132a BBG auf 44 Wochen Vorlesungszeit Bezug genommen (S. 16: 38 Wo + 6 Wo), obwohl die Semesterferien bzw. Freiperioden 14 Wochen betragen und damit nur 38 Wochen Vorlesungszeit sind?

Auf Drucksache 20/10247 wird Bezug genommen. An der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung haben sich jährlich 2 x 7 Wochen vorlesungsfreie Zeit etabliert. In dieser Zeit darf nach der KMK-Vereinbarung keine Lehrverpflichtung anfallen und auch nicht berechnet werden.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Professor A.,

sehr geehrter Herr Professor E.,

gerne bin ich bereit, mit Ihnen über das Thema in einem persönlichen Gespräch in Berlin zu sprechen. Dazu wird sich mein Büro bei Ihnen melden. 

Freundliche Grüße

Ingo Schäfer

Anmerkung der Redaktion
Dieser Text ist ein Standard-Textbaustein, der die Frage nicht beantwortet. Wir zählen sie daher nicht in der Statistik.
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