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Ingo Schäfer
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Frage von Thomas E. •

Inwieweit berücksichtigt der Entwurf des § 132a BBG die Regelung des § 123 Abs. 7 BerlHG?

Sehr geehrter Herr Schäfer,

der Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften intendiert eine Übernahme des sog. Rahmenmodells der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS-Bund), d.h. eine Lehrverpflichtung von 792 p.a., d.h. 44 Lehrwochen pro Jahr. Die Fachbereiche der HS-Bund sind von den Bundesländern auf Basis der landeshochschulrechtlichen Regelungen für Privathochschulen anerkannt und damit diesen Regelungen unterworfen. Für die in Berlin anerkannten Fachbereiche der HS-Bund gehört hierzu auch der § 123 Abs. 7 BerlHG, der eine Begrenzung der Lehrverpflichtung anerkannter Hochschulen auf das an staatlichen Berliner Hochschulen geregelte Maß, d.h. maximal 36 Lehrwochen vorsieht. Inwieweit sehen sie diese landesrechtliche Regelung durch den Entwurf als erfüllt an?

Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank im Voraus,

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Professor A.,

sehr geehrter Herr Professor E.,

gerne bin ich bereit, mit Ihnen über das Thema in einem persönlichen Gespräch in Berlin zu sprechen. Dazu wird sich mein Büro bei Ihnen melden. 

Freundliche Grüße

Ingo Schäfer

Anmerkung der Redaktion
Dieser Text ist ein Standard-Textbaustein, der die Frage nicht beantwortet. Wir zählen sie daher nicht in der Statistik.
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