Gilt die im Zusammenhang mit den Entwurf des § 132a BBG angeblich vom BRH geforderte, ganzjährige Vorlesungspflicht auch für die Universitätsprofessuren der Universitäten der Bundeswehr?
Sehr geehrter Herr Schäfer,
der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften intendiert an den davon erfassten HAW des Bundes eine Übernahme des sog. Rahmenmodells, das Lehrverpflichtung von 792 LVS p.a. also 44 Lehrwochen vorsieht, ohne jegliche vorlesungsfreie Zeit. Hierbei beruft sich die Entwurfsbegründung auf ein Diktum des Bundesrechnungshofs, dass einen derartigen ganzjährigen Unterricht - wie es ihn nicht einmal an Schulen gibt - angeblich vorschreibt. Meine Frage dazu lautet: Soll diese Festlegung eines ganzjährigen Unterrichts bzw. eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung zukünftig auch für die Universitätsprofessuren an den Universitätsteilen der beiden Universitäten der Bundeswehr gelten? Falls nicht: Warum sind diese vom Diktum des BRH nicht erfasst?
Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank im Voraus,
Sehr geehrter Herr Professor A.,
sehr geehrter Herr Professor E.,
gerne bin ich bereit, mit Ihnen über das Thema in einem persönlichen Gespräch in Berlin zu sprechen. Dazu wird sich mein Büro bei Ihnen melden.
Freundliche Grüße
Ingo Schäfer