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Ingo Schäfer
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Frage von Thomas E. •

Die von § 132a BBG intendierte Lehrverpflichtung von 792 LVS füllt die Jahresgesamtarbeitsverpflichtung eines Bundesbeamten aus. Inwieweit bleibt dann noch Zeit für Selbstverwaltung und Forschung?

Sehr geehrter Herr Schäfer,

laut Entwurf des Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes (...) ist an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS-Bund) eine Lehrverpflichtung von 792 LVS p.a. vorgesehen. Laut Ziffer 4 (3) der VwV LVerpfl-FBFIN der HS-Bund erfolgt die Umrechnung einer Zeitstunde in die Abrechnungseinheit LVS mit dem Faktor 0,44. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine LVS den Gegenwert von 2,27 Zeitstunden hat, womit der Vor- u. Nachbereitungsaufwand berücksichtigt ist. Damit entsprechen 792 LVS 1.800 Zeitstunden, was zugleich der Jahresarbeitsverpflichtung eines Bundesbeamten entspricht. Inwieweit sehen Sie damit die Intention des Entwurfes als erfüllt an, die Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG zu wahren, wenn Professoren rechnerisch keine Zeit für Leistungen in Forschung und hochschulischer Selbstverwaltung haben?

Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank im Voraus,

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Professor A.,

sehr geehrter Herr Professor E.,

gerne bin ich bereit, mit Ihnen über das Thema in einem persönlichen Gespräch in Berlin zu sprechen. Dazu wird sich mein Büro bei Ihnen melden. 

Freundliche Grüße

Ingo Schäfer

Anmerkung der Redaktion
Dieser Text ist ein Standard-Textbaustein, der die Frage nicht beantwortet. Wir zählen sie daher nicht in der Statistik.
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