Frage an Ingo Friedrich von Volker H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Werter Herr Dr. Friedrich,
gerade habe ich auf der Seite http://euro-med.dk/?p=783 die Behauptung gelesen, dass im neuen EU - Reformvertrag in einer Fußnote zu einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass in bestimmten Situationen in der EU die T o d e s s t r a f e möglich ist ! ! !
Das wäre allerdings geradezu u n g e h e u e r l i c h !
Ist diese Information dieser Website richtig, oder eine Falschinformation. Ich b i t t e Sie o f f e n und direkt zu antworten. Ein Herumlavieren würde nur beweisen, dass ein eventuelles Dementi nicht wahr ist. Ich b i t t e um eine klare Antwort.
MfG. V. Henning
Sehr geehrter Herr Henning,
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Eine Legalisierung der Todesstrafe in der Europäischen Union (EU) wäre tatsächlich eine ungeheuerliche, aber völlig undenkbare Entwicklung. Es gibt aber in den Texten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) des Europarates eine Passage, die die Todesstrafe erwähnt. Das hat allerdings überhaupt keine Auswirkungen auf die Europäische Union.
Zur Erklärung im Einzelnen: Mit der Ratifikation des Vertrags von Lissabon erhält die Europäische Grundrechtecharta rechtsverbindlichen Charakter für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese 54 Artikel umfassende Charta wurde im Jahr 2000 von einem Grundrechtekonvent unter Präsident Roman Herzog ausgearbeitet und verdeutlicht die Werte, die für die Europäische Union gelten.
Da ich als Mitglied des Präsidiums des Grundrechtekonvents maßgeblich an der Entwicklung und Ausformulierung der Europäischen Grundrechte beteiligt war, kann ich Ihnen authentisch bestätigen, dass die Todesstrafe innerhalb der EU endgültig abgeschafft ist. Artikel 2, Absatz 2 der Europäischen Grundrechtecharta garantiert die Abschaffung der Todesstrafe. Der Wortlaut des Artikels lautet: "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden". Dieser Artikel hat als Teil der Charta rechtsverbindlichen Charakter für alle EU-Mitgliedsstaaten.
Neben der eigentlichen Grundrechtecharta gibt es zusätzlich Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. Diese Erläuterungen haben keinerlei Rechtswirkung, sondern dienen lediglich dazu, die historische Entwicklung einzelner Bestimmungen zu veranschaulichen. Zu Artikel 2, Absatz 2 der Grundrechtecharta findet sich in den Erläuterungen ein Verweis auf das 6. Zusatzprotokoll zur "Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" (EMRK).
Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde 1950 von der Mehrzahl der Mitgliedsstaaten des Europarats (nicht der EU) unterzeichnet. Das fragliche 6. Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1983 besagt, dass die Todesstrafe in Friedenszeiten vollständig abgeschafft ist. In Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr hingegen hätten die Mitgliedsstaaten des Europarates das Recht die Todesstrafe vorzusehen. Kein Mitgliedsstaat des Europarates hat allerdings davon Gebrauch gemacht.
Dieses 6. Zusatzprotokoll ist inzwischen auch überholt. Seit 1. Juli 2003 gilt das 13. Zusatzprotokoll, welches auch für den Europarat die vollständige Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen vorsieht. Da die Europäische Grundrechtecharta schon im Jahre 2000 verabschiedet wurde, enthalten die Erläuterungen zur Information der Bürger noch den Verweis auf das inzwischen ungültige 6. Zusatzprotokoll und nicht der Verweis auf das 13. Zusatzprotokoll.
Fazit: In der Europäischen Union hat die Todesstrafe noch nie gegolten und ist auch in Zukunft durch die Grundrechtecharta verboten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen diesen sehr komplexen juristischen Sachverhalt verständlich machen und Ihnen damit Ihre Sorge bezüglich der Todesstrafe innerhalb der EU nehmen.
Mit besten Grüßen
Dr. Ingo FRIEDRICH, MdEP