Frage an Ina Korter von Melanie K. bezüglich Bildung und Erziehung
Hallo Frau Korter,
ich bin Elternratsvorsitzende unserer KiTa in Brake/Hammelwarden.
Mit bedauern müssen wir feststellen, dass, seit diesem Jahr, bei Ausfall einer Erzieherin durch Krankheit oder Urlaub, frühestens nach drei Tagen ein Antrag auf eine Springerkraft gestellt werden darf und dieser meistens nicht bedient werden kann, da keine Springerkraft zur Verfügung steht.
So kommt es häufiger vor das eine Erzieherin alleine mit 10 Krippenkindern (0-3Jahre) "klarkommen" muss, inklusive Wickeln und Füttern.
Oder das eine einzige Person mit 20 Kindern Vorschularbeit macht und gleichzeitig 10 3-4 jährige betreut.
Ein nicht tragbarer Zustand!
Fortbildungen unserer Erzieherinnen (während der Arbeitszeit) werden von vorneherei abgelehnt.
Es werden also höchstens 50% Leistung erbracht wobei wir 100% Gebühren zahlen müssen (was schnell mal 200€ für einige Familien sind)
Wie stehen sie zu diesem Thema?
MfG M.Klaas
Sehr geehrte Frau Klaas,
vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie nach meiner Stellungnahme zum Thema ErzieherInnenmangel fragen.
Ich stimme mit Ihnen vollkommen überein, dass es ein unzumutbarer Zustand ist, wenn der Ausfall von ErzieherInnen nicht kompensiert wird, sondern ihre Aufgaben zusätzlich auf die Anwesenden übertragen werden.
Sicherlich ist ein kurzfristiger krankheitsbedingter Ausfall schwer hervorzusehen, aber in der Sache müssen KiTas und Schulen ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen gerade um auf längerfristige Engpässe reagieren zu können.
Gesetzlich ist geregelt, dass nur kurzfristige Vertretungen durch die Normalbesetzungen abgedeckt werden dürfen (Kommentar zum KitaGesetz Reckmann/Klügel, §4 KiTaG, Erläuterung 14.). Das Kultusministerium beschränkt diesen Zeitraum auf 3 Tage, aber die Praxis sieht leider deutlich schlechter aus.
Ich möchte Ihnen deshalb empfehlen, sich an den Träger Ihrer Kindertagesstätte oder notfalls an das Kultusministerium zu wenden, damit künftig zumindest ab dem 4. Krankheitstag eine Vertretung organisiert wird.
Die Träger der Kindertagesstätten sind im übrigen verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung der Erzieherinnen und Erzieher zu sorgen. In § 5 Absatz 5 des Kita-Gesetzes heißt es: „Die Fachkräfte in Kindertagesstätten sollen sich regelmäßig fortbilden. Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Fachkräfte mindestens drei Tage im Jahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.“ Hierfür sind die Erzieherinnen und Erzieher freizustellen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Korter