Wieso ist es in Deutschland immer noch möglich, das Bürger, die sich über Jahrzehnte eine Existenz aufbauen oder aufgebaut haben, durch Strabs unschuldig enteignet und finanziell ruiniert werden?
Sehr geehrte Frau Nadin F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Erhebung der Straßenausbaubeiträge liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. Diese können selbst entscheiden, ob sie die Gebühren von den Anlieger*innen erheben oder nicht. Die Stadt Hannover beispielsweise hat zum Jahr 2019 die Erhebung der Gebühren eingestellt, andere Kommunen in Niedersachsen sind ebenso verfahren. Diese Entscheidungsfreiheit der einzelnen Kommunen halte ich auch nach wie vor für sinnvoll, sie wurde mit der Reform des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) weiter gestärkt. Die Kommunen, die die Beiträge erheben wollen, können nun auch selbst entscheiden, ob sie die Finanzierung als wiederkehrende Abgabe gestalten. Die Wahl der wiederkehrenden Abgabe kann sinnvoll sein, um Hauseigentümer*innen nicht mit einer einmaligen, hohen Summe zu belasten. Die Kommunen können außerdem noch andere Maßnahmen beschließen, um Zahlungsprobleme zu mildern. Zum Beispiel können Sie entscheiden, nur einen reduzierten Anteil der beitragsfähigen Gesamtkosten einer Straßensanierung von den Anlieger*innen zu erheben oder die Möglichkeit einräumen, die zu zahlenden Gebühren über mehrere Jahre verteilt zu begleichen. In den Fällen, in denen die Ausbaubeiträge für die betroffenen Haushalte existenzbedrohende Ausmaße annehmen, sollten die erhebenden Kommunen aus meiner Sicht eine Härtefallregelung einführen.
Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen auch die Option, anteilige Arbeitskosten der Straßensanierung steuerlich abzusetzen. Das ist allerdings nicht immer ganz leicht. Auf Landesebene kann über die Erlaubnis zur Einführung von Straßenausbaubeiträgen entschieden werden, nicht aber über deren steuerliche Absetzbarkeit. Dies regelt der Bund.
Mit freundlichen Grüßen
Imke Byl