Frage an Imke Byl von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sehr geehrte Frau Byl,
die Sanierung einer Anliegerstraße hat oft erhebliche finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Hauseigentümer. Die nachfolgende steuerliche Besonderheit / Ungleichbehandlung (1,2 u. 3 alle wohnen in der selben Anliegerstr.) bei den Straßenausbaubeiträgen kann nur auf den politischen Weg gelöst werden.
1) Für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer Selbstgenutzten Immobilie ist KEINE steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorge für das Alter zu treffen.
2) Für das gleiche Objekt kann der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge als Betriebskosten vorteilhaft umlegen und steuerlich nutzen.
3) Der Eigentümer einer gemischt genutzten Immobilie, bewohnt das Obergeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Das Erdgeschoss hat er an einen Architekten vermietet. Der Vermieter darf bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig nutzen (BFH 22.3.94, IX R 52/90, BFH Urt. v. 02.05.1990, Az.: VIII R 198/85 )
Dieses vorausgeschickt, stelle ich nachfolgende Fragen an Sie:
"Ist das Grundrecht der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG bei öffentlichen Lasten (STRABS) des Grundstücks zwischen den privaten Hauseigentümern und den Inhabern von gewerblich genutzten Grundstücken mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?"
Wollen Sie und Ihre Fraktion diese (STRABS) Ungerechtigkeit in Niedersachsen weiter beibehalten und über die nächste Landtagswahl 2022 fortsetzen?
Sehr geehrter Herr Nöhring,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Erhebung der Straßenausbaubeiträge obliegt den Kommunen. Diese Entscheidungsfreiheit der einzelnen Kommunen halte ich grundsätzlich auch für sinnvoll, sie wurde mit der Reform des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) weiter gestärkt. Die Kommunen, die die Beiträge erheben wollen, können nun selbst entscheiden, ob sie die Finanzierung über eine einmalige Zahlung oder als wiederkehrende Abgabe gestalten.
Hauseigentümer*innen können bei einer Straßensanierung die gesonderte Auflistung der Arbeitskosten beantragen. Diese lassen sich dann unter Umständen steuerlich anrechnen. Der Bundesfinanzhof hat im letzten Jahr in Bezug auf eine Versorgungsleitung für Wasser allerdings geurteilt, dass die räumliche Nähe zum Haushalt bei einer Leistung, von der mehrere Haushalte profitieren, nicht gegeben ist. Insgesamt scheint die Rechtslage für Hauseigentümer*innen nach meinem Verständnis also unklar zu sein.
Um Ihre Frage direkt zu beantworten: Für die zugrundliegenden steuerrechtlichen Regelungen ist der Bund zuständig, das Land Niedersachsen hat hier leider keine Handhabe. Auf Landesebene kann über die Erlaubnis zur Einführung von Straßenausbaubeiträgen entschieden werden, nicht jedoch über deren steuerliche Absetzbarkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Imke Byl