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Ilona Deckwerth
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Frage von Toni A. •

Frage an Ilona Deckwerth von Toni A. bezüglich Kultur

Hallo, liebe Frau Deckwerth,

als leidenschaftliches SPD-Mitglied werden Sie sicherlich einfache Antworten auf meine Fragen geben können. Lobend möchte ich noch erwähnen, dass Sie bisher alle Fragen interessierter Bürger/innen beantwortet haben.

Meine Fragen: Empfinden Sie es nicht auch als eine große Ungerechtigkeit, dass es Medien wie z. B. BILD gibt, die ihre Auflagen z. T. bewusst mit Lügengeschichten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen erhöhen, aber die Gegendarstellungen nicht selten so klein gehalten sind, dass sie kaum auffallen?

Sollten Gegendarstellungen nicht eben so groß und erhaben sein, wie die gerügten Lügengeschichten? Warum hat die SPD noch keine klaren Spielregeln für die täglichen Fehltritte einiger Medien in ihrem Programm verankert?

Warum setzt sich die SPD nicht für eine verbindliche Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Regelung für Medien-Opfer ein?

Für Ihre Bemühungen möchte ich mich schon jetzt herzlich bedanken.

Toni Aigner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Aigner,

Prinzipiell halte ich die Pressefreiheit für ein wichtiges Grundrecht. Die Pressefreiheit ist im Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 geregelt: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Im Kontext des Rechts auf Pressefreiheit haben Journalisten aber natürlich eine Sorgfaltspflicht. Wenn die Berichterstattung unwahr ist, hat man eine Vielzahl an medienrechtlichen Möglichkeiten: angefangen bei der Gegendarstellung über Unterlassung und Widerruf bis hin zu Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Gegendarstellungen müssen in gleicher Aufmachung wie der Artikel, auf den sie sich beziehen, gedruckt werden. Das Bayerisches Pressegesetz lautet in Art. 10, Abs. 2 2) Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten. Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.

Wenn die Gegendarstellung verweigert wird, kann geklagt werden. Die Gegendarstellung darf sich aber nur auf Tatsachen beziehen, nicht auf Meinungen oder Wertungen. Und genau hier liegt das Problem, wenn eine Tatsache falsch dargestellt wird, kann eine Gegendarstellung gefordert werden. Meistens handelt es sich aber eben nur um eine Meinung oder Wertung.

Dies ist mein Hintergrundwissen zu Ihrer Frage. Wegen der Forderung nach möglichen Schadens- oder Schmerzensgeldregelungen für die von Ihnen so genannten Medienopfer bin ich leider überfragt und kann nur darauf verweisen, dass ich diesbezüglich bei unserer Bundestagsfraktion nachfragen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Ilona Deckwerth