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Hubertus Heil
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Frage von Ralf M. •

Wieso wurde bei Hartz IV 2011 der kleine Betrag an die Rentenversicherung abgeschafft? Man hat, wenn man chronische Erkrankungen hat und die überlängere Zeit keinen Anspruch auf Erwerbsminderungrente

Sehr geehrter Herr BM Hubertus Heil,

bezüglich meiner obigen Frage:

Man hat keine Chance mehr als Bürgergeldempfänger (damals noch Hartz IV), wenn man die Vorraussetzung nach dem ärztlichen Befund eigentlich erwerbsgemindert wäre, bei der Rentenversicherung eine Teil/oder Vollerwerbsminderungsrente zu bekommen, da nach derer Vorschrift mindestens in den letzten 3 Jahren Rentenversicherungsbeiträge bezahlt hätten müssen. Dies ist jedoch durch den Wegfall im Jahr 2011 bei Hartz IV (Rentenversicherungsbeiträge) nicht mehr gegeben. Dies ist eine Ungleichstellung, da man (wenn man altersbedingt und krankheitsbedingt) sofort auf die Grundsicherung verwiesen wird. Dies hat jedoch im Gegensatz zu Erwerbsminderungsrenter/innen mehre finanzielle Nachteile (schon alleine auch beim Hinzuverdienst etc.) und auch auf der jährlichen Einreichung mit Detailsangaben, die man im ggs. bei Erwerbsminderungsrente nicht hätte. Hinzu kommt auch noch die Hochrechnung der Hinzurechnungszeiten.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Das Bürgergeld ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei handelt es sich um ein Fürsorgesystem, dessen Leistungen dazu bestimmt sind, gegenwärtige Bedarfe zu decken bzw. eine aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. 

Die Rentenversicherungspflicht aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 abgeschafft. Mit dem Wegfall der Pflichtbeitragszahlung für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II seit dem 1. Januar 2011 ist damit der geringe rentensteigernde Effekt dieser Zeiten entfallen. 

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind seit dem Jahr 2011 aber als Anrechnungszeit berücksichtigt; entsprechendes gilt bei Bezug von Bürgergeld. Hierdurch werden Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten. 

Leistungen zur Teilhabe verfolgen das Ziel eine Behinderung abzuwenden, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten bzw. ihre Folgen zu mildern. Hierdurch sollen insbesondere Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit vermieden, überwunden oder gemindert und die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden. Schließlich sollen Leistungen zur Teilhabe auch die persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen und erleichtern.

Das heißt konkret: Schließt sich zum Beispiel an eine versicherungspflichtige Beschäftigung ein Bürgergeldbezug an und liegt zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente (erforderlich sind drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) vor, so bleibt diese Voraussetzung während der Anrechnungszeit erhalten. 

Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe können jedoch durch Anrechnungszeiten nicht erstmals erworben bzw. verloren gegangene Ansprüche nicht neu erworben werden. Leistungen zur Teilhabe werden dafür systemgerecht in anderen Sozialsystemen, nämlich von Rehabilitationsträgern, erbracht.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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