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Hubertus Heil
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Frage von Petra T. •

Warum wird die EM Erhöhung nach Jahreszahlen und nach Geburtsjahr eingegrenzt, warum nicht nach Höhe der EM bestimmt?

Sehr geehrter Herr Heil, ab 2024 soll eine EM Erhöhung für bestimmte EM Rentner folgen, es wurde eingegrenzt für die ab 2000 und vor 2019 Rentner. Zur Erklärung, die EM ab 2020 wurde bereits anders berechnet. Keiner sucht sich eine EM aus, wer noch Arbeiten gehen kann toll. Ich wurde finanziell runter gewirtschaftet, sozial ausgegrenzt und empfand/empfinde dies als Bestrafung. Hilfe während der Corona Krise: NULL weder gesundheitlich noch wirtschaftlich. Da die DRV mit der Software SAP arbeitet, ist es ein leichtest Statistiken von Personengruppen abzubilden und bestimmte Gruppen zu filtern. Da könnte man doch auch mal filternn, wie viele davon unter dem Harz 4 Satz liegen, aber 30 Jahre und mehr Vollzeit als min.40Std gearbeitete haben. Warum geht es bei der Erhöhung nicht darum, wer es finanziell nötig hat bekommt mehr? Müssen EM Rentner finanziell und sozial gedemütigt werden, ist das ein System, welches Sie und die gesamte Regierung vertreten? Auch für zukünftige Generationen?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau T.,

ich kann Ihre Sorgen sehr gut verstehen und danke Ihnen für Ihr Vertrauen, dass Sie sich mit Ihrer Frage an mich wenden.

Der Gesetzgeber hat seit dem Jahr 2014 diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und erwerbsgemindert vorzeitig in Rente gehen müssen, besser abgesichert. Seit 2019 werden Personen, die neu in eine Erwerbsminderungsrente gehen, so gestellt, als hätten sie bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet. Diese Verbesserungen haben erheblich dazu beigetragen, dass der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag der Renten wegen Erwerbsminderung seitdem deutlich gestiegen ist. Erwerbsgeminderte Menschen, die bereits vor dem Beginn dieser Verbesserungen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, konnten bislang von diesen Änderungen nicht oder nur teilweise profitieren (sogenannter Bestand an Erwerbsminderungsrenten).

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand werden spürbare Verbesserungen ab dem 1. Juli 2024 für insgesamt rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner vorgesehen. Ziel des Gesetzes ist es, auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente zu verbessern. Die Renten wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben, erhalten ab dem 1. Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente, der an die individuelle Vorleistung anknüpft. Diejenigen, die bis zum 30. Juni 2014 in eine Erwerbsminderungsrente gegangen sind und die bisher von gar keinen Verbesserungen profitiert haben, erhalten einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre individuelle Rente. Die zweite Gruppe sind diejenigen, die vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 in eine Erwerbsminderungsrente gegangen sind und die zumindest teilweise von den Verbesserungen erfasst wurden. Sie erhalten demzufolge einen etwas geringeren Zuschlag von 4,5 Prozent. Diese Menschen werden damit künftig spürbar besser als bisher abgesichert. Mir ist bewusst, dass sich Betroffene einen höheren Zuschlag gewünscht hätten. Jedoch muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Für die Verbesserung steht ein Finanzvolumen von 2,6 Milliarden Euro zur Verfügung. Durch die Höhe der Zuschläge wird ein Ausgleich zwischen dem sozialpolitisch Wünschenswerten und dem finanziell Möglichen erreicht. Durch das Inkrafttreten zum 1. Juli 2024 erhält die Deutsche Rentenversicherung den notwendigen zeitlichen Vorlauf, um die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags für diese mehreren Millionen Renten technisch vorbereiten und weitgehend automatisiert abarbeiten zu können. Das Verfahren wird also sehr bürgerfreundlich ausgestaltet, eine Antragstellung ist – wie auch bei der Grundrente – nicht erforderlich.

Eine von der Rentenhöhe abhängige Verbesserung ist abzulehnen, da das System der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Prinzip der Lohn- und Bei­tragsbezogenheit beruht. Die Höhe einer Rente richtet sich daher vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, also in erster Linie nach der Höhe der erbrachten Vorleistung. Je mehr Beitragsjahre vorliegen und je höher die versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind, desto mehr und höhere Beiträge wurden gezahlt und desto höher ist damit grundsätzlich die aus der jeweiligen individuellen Versicherungsbiografie berechnete Rente und umgekehrt.

Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die gesetzliche Rente mit ihrem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit eine Versicherungsleistung ist, die - anders als die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe (einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) - weder bedarfsorientiert noch bedürftigkeitsabhängig ist.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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