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Hubertus Heil
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Frage von Katrin H. •

Warum wird das Bürgergeld nicht nur für eine begrenzte Zeit gezahlt, z.B. ein oder maximal zwei Jahre, in der der Empfänger verpflichtet ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern…

… von der er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann? In beinahe allen Branchen werden händeringend Mitarbeiter gesucht. Wer wirklich arbeiten will, findet definitiv Arbeit. Und das kann natürlich nicht nur der Traumjob sein, den haben auch viele fleißig arbeitende Menschen nicht. Jeder muß doch Verantwortung für sich selbst tragen.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau H. 

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Das Grundgesetz garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bürgergeld sichert dieses Existenzminimum, soweit es nicht aus eigenem Einkommen gedeckt werden kann und andere, vorrangige Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind. 

Mit dieser Leistung sind jedoch auch Pflichten verbunden. Leistungsberechtigte sind verpflichtet, alles dafür zu tun, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das ist sozial gerecht und im Interesse der Gesellschaft sowie der Bürgergeld-Berechtigten selbst. Die Jobcenter unterstützen dabei mit Beratung und Vermittlung sowie Eingliederungsleistungen. 

Das ist das Prinzip „Fördern und Fordern“, das seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - also auch im Bürgergeld - gilt. Kommen Leistungsberechtigte diesen Mitwirkungspflichten nicht nach und lehnen z.B. eine zumutbare Arbeit/Ausbildung ohne wichtigen Grund ab, müssen sie mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen 

Arbeit ist immer dann zumutbar, wenn die oder der Bürgergeld-Beziehende dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Niemand darf einen Job ablehnen nur, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen. 

Ausgehend von den Fähigkeiten und der Eignung der bürgergeldbeziehenden Person sowie dem Ziel der Überwindung der Hilfebedürftigkeit, soll in einem Kooperationsplan festgehalten werden, in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll. Dabei können zwar auch Wünsche und Zielvorstellungen der leistungsberechtigten Person einfließen, ebenso aber auch die realistischen Eingliederungsaussichten auf dem regionalen Arbeitsmarkt und die genannten, gesetzlich breit gefassten Vorgaben zur Zumutbarkeit. 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB 

 

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