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Hubertus Heil
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Frage von Ursula L. •

Warum sind die Berechnungsgrundlagen für Rentenerhöhungen und Erhöhung der Abgeordnetendiäten unterschiedlich?

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Sehr geehrte Frau L.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Juli 2023 monatlich 10.591,70 Euro, ab 1. Juli 2024 erhöht sie sich auf 11.227,20 Euro. Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. Außerdem muss er auch den Rang berücksichtigen, der dem Mandat im Verfassungsgefüge zuteil wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht seit seinem „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74) wiederholt bestätigt. Diese Grundsätze setzt das Abgeordnetengesetz um.

Als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten gelten die Bezüge solcher Amtsinhaber, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Das am 16. Juli 2014 in Kraft getretene Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes wählt die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße.

Die monatliche Entschädigung wird jährlich zum 1. Juli angepasst und beträgt aktuell 10.591,70 Euro. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Der angepasste Betrag der Entschädigung wird in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht.

Die Erhöhung der Rente erfolgt auf Grundlage der sogenannten Rentenanpassungsformel jährlich zum 1. Juli. In diesem Jahr bedeutet das ein Plus von 4,57 Prozent für die RentnerInnen. Die Anpassung basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird aber auch die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten berücksichtigt. Also die Löhne, die auch tatsächlich in der Rentenversicherung verbeitragt werden. Da diese aber nur mit einer zeitlichen Verzögerung vorliegen und man die RentnerInnen aber zeitnah an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben lassen will, wird bei der Rentenanpassung auf die VGR-Löhne zurückgegriffen. Falls die Entwicklung der VGR-Löhne von der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte abweicht, wird dies dann ein Jahr später automatisch jeweils ausgeglichen. Zusätzlich werden in der Rentenanpassungsformel die Veränderungen des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden über den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. In diesem Jahr würde sich der Nachhaltigkeitsfaktor demografiebedingt mit -0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung auswirken und das Rentenniveau würde so unter 48 Prozent sinken. Daher greift die sogenannte „Niveauschutzklausel“, die bis 2025 ein Absinken des Rentenniveaus unter 48 Prozent verhindert. Jetzt kommt es darauf an, dass wir die gesetzliche Rente auch für die Zukunft sicher und verlässlich machen und somit das Mindestrentenniveau von 48 Prozent auch langfristig sichern. Dafür werden wir uns als SPD einsetzen und konnten uns auch im Koalitionsvertrag mit den Koalitionspartnern darauf verständigen. Dies gilt es nun auch umzusetzen. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf („Rentenpaket“) dazu am 29. Mai 2024 beschlossen und nun beginnt das parlamentarische Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

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