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Hubertus Heil
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Frage von Simon S. •

Warum ist der erhöhten Grundfreibetrag für Auszubildende / Schüler nach §11b Abs2a SGB II altersbegrenzt und nicht um diejenigen, die auch Anspruch auf eine Umschulung hätten erweitert worden?

Den auf 520€ erhöhten Grundfreibtrag nach §11b Abs 2a SGB II gibt es unter anderem für Schüler und Azubis und soll unter anderem einen erhöhten Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung bieten und eine parallele Regelung zur Nichtanrechnung im BAFöG darstellen.
Allerdings ist gerade bei an einer Ausbildung interessierten Menschen über 25 Jahren, die zum Teil schon Kinder haben, das zu geringe Einkommen in der Ausbildung ein Grund, eine solche nicht zu absolvieren. Aber auch in diesem Alter ist es für sie selbst und auch volkswirtschaftlich absolut sinnvoll, dass sie eine Ausbildung absolvieren.
Es wäre daher absolut sinnvoll, diesen Freibetrag zumindest um alle, die Anspruch auf eine Umschulung nach §81 Abs2 SGB III hätten, zu erweitern.

Außerdem verursacht der erhöhte Grundfreibetrag wesentlich geringere Kosten, als den Betroffenen eine Umschulung zu finanzieren...

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Grundsätzlich handelt es sich beim Bürgergeld um eine aus Steuern finanzierte Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Zur Sicherung des Lebensunterhalts muss zunächst das eigene Einkommen und Vermögen eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützungsleistungen in Frage kommen.

Mit Einführung des Bürgergeldes wurden die Grundabsetzbeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende erhöht, um die Erfahrung zu verstärken, dass sich eine Arbeitsaufnahme auszahlt. Junge Menschen (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Freiwilligendienstleistende bis zur sogenannten Minijob-Grenze (derzeit 538 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, diese Privilegierung von Einkommen auf Personen zu beschränken, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Damit werden die Chancen für Kinder und Jugendliche verbessert und die Ungleichheit zwischen Kindern und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien und solchen, die es nicht sind, verringert. Gleichzeitig wird insbesondere für Studierende und Auszubildende ein Anreiz zur Aufnahme beziehungsweise zum Aufrechterhalten einer Beschäftigung bereits während der Ausbildungszeit erhöht.

Die gewählte Altersgrenze findet sich auch in weiteren Regelungen des SGB II und knüpft an diese an. So scheidet mit Vollendung des 25. Lebensjahres die betroffene Person aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern aus. Sie erhält dann die (höhere) Regelbedarfsstufe 1 und auch die Beschränkungen hinsichtlich des Bezuges einer eigenen Wohnung gelten nicht mehr.

Auch außerhalb des SGB II findet sich die Altersgrenze wieder. So endet die Kindergeldzahlung grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, das Kind erfüllt einen der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (z. B. Kind in Berufsausbildung). In diesen Fällen kann sich die Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes erstrecken. Im Übrigen wurden auch für erwerbstätige Leistungsbeziehende über 25 Jahre zum 1. Juli 2023 die Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 520 und 1000 Euro erhöht.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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