Warum dürfen ausländische Fachkräfte die nach Deutschland kommen Ihren Ehepartner ohne Deutschkenntnisse herholen und Deutsche Staatsbürger dürfen es nicht?
Sehr geehrter Herr Heil,
warum wird hier eine solche Ungerechtigkeit beschlossen?
Wann wird dieser Fehler der Schlechterstellung der Deutschen Ehegatten mit Ehepartner im Nicht EU Ausland korrigiert? Im Koalitionsvertrag steht die Änderung des Gesetzes drinnen, sodass die Deutsch A1 Kenntnisse erst nach Einreise nachgewiesen werden müssen und nicht schon zum Visumantrag. Sodass der Ehepartner die Deutschkenntnisse hier in Deutschland erlangen kann.
Man versteht nicht warum das nicht beim letzten Migrationspaket mit umgesetzt wurde.
Ist mit der Gesetzesänderung noch in diesem Jahr zu rechnen?
Liebe Grüße
Adrian G.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Ehegattennachzug wurde im Jahr 2007 auf Druck der CDU/CSU reformiert. Seitdem müssen nachzugswillige Ehegatten schon bei Beantragung eines Visums, also vor der Einreise, einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Ziel war es, Zwangsehen zu verhindern und die Integration zu fördern. Ehegatten von Drittstaatsangehörigen und auch von deutschen Staatsbürger*innen müssen sich vor Einreise in der Regel zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.
Allerdings sind in manchen Fällen auch Ausnahmen vom Spracherwerb möglich. Eine Ausnahme wird zum Beispiel gemacht, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Um Härten im Einzelfall zu berücksichtigen und somit Familiennachzug auch dann zu gewähren, wenn der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse aus anderen Gründen nicht möglich ist, gibt es eine gesetzliche Härtefallregelung. Demnach müssen deutsche Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen werden, wenn es vor der Einreise nach Deutschland „nicht möglich oder nicht zumutbar“ war, Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen.
Für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten Besonderheiten: Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis ist auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumsbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegengehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. In diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Dies berücksichtigt insbesondere den Aspekt, dass ein deutscher Staatsangehöriger – auch ein solcher mit doppelter Staatsangehörigkeit – nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen.
Ich kann Ihre Argumentation aber gut nachvollziehen und kann nur um Verständnis bitten, dass angesichts der aktuellen Lage andere Gesetzesvorhaben vorrangig waren. Die SPD setzt sich aber weiterhin für eine gesetzliche Änderung ein.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB