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Frage von Martin D. •

Wann soll Ihr Referentenentwurf zum MAG Gesetzeskraft erlangen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr D.,

ich danke Ihnen für Ihre Frage von 10. Februar 2022. Gerne möchte ich Ihnen darauf antworten.

In der vergangenen Legislaturperiode hat sich die damalige Bundesregierung über den Entwurf eines Mobile Arbeit-Gesetzes, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ende 2020 vorgelegt hatte, nicht mehr geeinigt. Deshalb wurde der gesetzliche Anspruch auf mobile Arbeit und ein dahingehender Erörterungsanspruch nicht mehr beschlossen.

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist, wurde aber dem Betriebsrat ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit eingeräumt. Danach obliegt zwar dem Arbeitgeber weiterhin die Entscheidung, ob er mobile Arbeit im Betrieb einführt. Über die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit bestimmt der Betriebsrat aber mit. Zur inhaltlichen Ausgestaltung gehören zum Beispiel Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf. Das Gesetz fördert damit die mobile Arbeit und trägt zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei, die diese Arbeitsform nutzen.

Mobile Arbeit im Sinne des Mitbestimmungsrechts liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte erbringt. Sie liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin oder die Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund deren Eigenart ortsgebunden erbringen muss, zum Beispiel bei Monteuren oder Bänkern.

Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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