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Hubertus Heil
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Frage von Peter H. •

Sehr geehrter Herr Heil, wie sollen Weiterbildungsträger härter reglementiert werden?

Ich bin Teilnehmer bei einem großen Bildungsträger im Süden Deutschlands mit ca. 2000 Standorten in Deutschland. Ich erlebe häufig, wie die Träger anderen Träger Teilnehmer wegnehmen. Mein Träger erfüllt eine Voraussetzung für eine Umschulung im Pflegebereich nicht und hat es dennoch geschafft, diese anzubieten. Wie möchten Sie verhindern, dass die großen Träger sowas machen dürfen.

Mir schwebt eine Reglementierung von Weiterbildungen und Umschulungen vor sowie härtere Zulassungsvoraussetzung und Vorgaben für Anmeldungen bei den IHKen. Gleichzeitig können Träger mit meinen Daten machen, was sie wollen. Sie werden nicht kontrolliert.

WIe wollen Sie diesen Zustand ändern?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.

vielen Dank für Ihre Nachricht. Zu Ihren Überlegungen, das bewährte Qualitätssicherungssystem nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zulassung von Trägern- und Maßnahmen arbeitsmarktlicher Dienstleistungen anzupassen, möchte ich Ihnen gerne folgende Hinweise geben.

Nach den Vorgaben des Fünften Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 176 bis § 184 SGB III) sowie der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) benötigen alle Träger, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern geförderte Maßnahmen anbieten möchten, einer Zertifizierung. Die Träger- wie auch die Maßnahmezertifizierung hat durch eine fachkundige Stelle zu erfolgen, welche zu beurteilen hat, ob die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. 

Die Erteilung der Trägerzulassung setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Die hierfür vom Träger auszufüllenden Unterlagen werden bei einer fachkundigen Stelle angefordert. Nach Eingang des Zulassungsantrags werden die Dokumente geprüft; dabei wird u. a. das Bestehen eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nummer 4 SGB III geprüft. Eine weitergehende Prüfung, ob die Voraussetzungen der Trägerzulassung erfüllt sind, erfolgt in einem anschließenden Audit vor Ort beim Träger. Nach erfolgreichem Abschluss und Erstellen des Prüfberichts wird die Trägerzulassung in der Regel für fünf Jahre erteilt. Zur Überprüfung schließen sich jährliche Wiederholungsaudits an.

Auch die Maßnahmezulassung erfolgt auf Antrag. Der vom Träger eingereichte Antrag zur beabsichtigten Maßnahme samt erforderlicher Nachweise wird von der fachkundigen Stelle geprüft; ob bzw. in welchem Umfang hierbei eine Prüfung vor Ort erforderlich ist, beurteilt die fachkundige Stelle. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung wird die Zulassung in der Regel für drei Jahre erteilt.

Die Regelungen des SGB III und der AZAV verfolgen dabei das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, können daher nur solche Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens u. a. ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden. Das umfasst auch, dass sich die Träger an die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten müssen.

Sollten Sie Zweifel haben, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden, können sie sich an den Landesdatenschutzbeauftragen wenden und um Prüfung bitten. Sollten Sie Bedenken haben, dass ein Träger die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht erfüllt, können Sie  sich an die Beschwerdestelle der DAkkS wenden (www.dakks.de/de/beschwerden.html). 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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