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Hubertus Heil
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Frage von Heidrun B. •

Sehr geehrte Herr Heil, ist geplant, die höhere Versteuerung der Ostrenten zu korrigieren? Da der aktuelle Rentenwert Ost bis 2023 schrittweise an den aktuellen Rentenwert West angeglichen wurde,

ergibt sich für Bestandsrentner (z.B. Rentenbeginn 2016) lebenslang ein höherer Anpassungsbetrag in der Rente, der voll zu versteuern ist. M.E. eine Benachteiligung Art. 2 GG.

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Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde zum 1. Januar 2005 die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Die Umstellung erfolgt schrittweise, so dass in Abhängigkeit der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendung während des aktiven Arbeitslebens ein Rentenfreibetrag auf Basis des Renteneintrittsjahrs ermittelt wird. Er wird ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, dauerhaft festgeschrieben und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Eine Anpassung des Rentenfreibetrags erfolgt nur bei außerordentlichen Rentenanpassungen.

Da sich diese Festschreibung des steuerlichen Rentenfreibetrags an der ersten vollen Jahresbruttorente orientiert, werden Rentenbeziehende „Ost“ steuerrechtlich nicht anders behandelt als Rentenbeziehende „West“. Dass spätere regelmäßige Rentenanpassungen, wie die jährlichen Rentenerhöhungen, nicht zu einer Neuberechnung des festgestellten Rentenfreibetrags führen und damit vollständig in die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einfließen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der jährliche Erhöhungsbetrag beruht nicht auf eigenen versteuerten Beiträgen des Rentenbeziehenden und kann daher in voller Höhe in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden. Dies gilt auch für die „Ost-West-Angleichung“ einer Rente. Der Vorteil aus der infolge der „Ost-West-Angleichung“ erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Rentenbeziehenden „Ost“ spiegelt sich dementsprechend in der steuerrechtlichen Behandlung wider. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil von 2019 die aktuelle Besteuerungspraxis bestätigt. 

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil, MdB

 

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