Können die Behinderten, die in der WfbM arbeiten Arbeitslosengeld bekommen?
Sehr geehrter Herr Arbeitsminister!
Meine Frau Ines arbeitet in der WfbM. Sie ist 62 Jahre alt und hat schon ber 35 Jahre gearbeitet. In der WfbM arbeitet sie über 10 Jahre, weil sie soooo krank ist. Sie muss noch gut 2,5 Jahre arbeiten. Das schafft sie nicht mehr!! Kann Ines für 2 Jahre Arbeitslosengeld bekommen? Wir beide sind gehörlos. Jetzt schon ins Rente, nein Danke, warum nicht? Dann werden 10,8 % abgezogen.
WEnn Ines 20 Jahre in der WfbM gearbeitet hätte, dann hätte sie eine Erwerbsminderungsrente bekommen.
Sie hat doch schon über 35 Jahre gearbeitet und Rente eingezahlt.
MfG.

Sehr geehrter Herr L.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, sind im Regelfall versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit tritt genäß § 28 SGB III ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.
Deshalb werden für Werkstattbeschäftigte weder Beiträge für die Arbeitslosenversicherung entrichtet, noch erfüllen sie die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld.
Hinsichtlich des erwähnten Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente empfehle ich Ihnen, sich an den Rentenversichersicherungsträger Ihrer Frau zu wenden. Ich möchte Sie jedoch auf Folgendes hinweisen: Versicherte, die in einer WfbM beschäftigt sind und wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sind nach gesetzlicher Definition voll erwerbsgemindert. Für diese Personen bestünde ein Rentenanspruch nach Vorliegen von 20 Jahren mit Beitragszeiten (z.B. aufgrund einer Tätigkeit in der WfbM) nur dann, wenn die volle Erwerbsminderung bereits sehr früh eingetreten ist (z.B. seit Geburt/Kindheit) und zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit den anzurechnenden Beitragszeiten noch nicht erfüllt war. Versicherte, die hingegen bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung bereits die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit vorliegenden Beitragszeiten erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können, erfüllen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bereits mit Vorliegen der vollen Erwerbsminderung.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB