Hallo Herr Heil, Wie weit sind Sie mit ihrer Expertenkommission zur Reformierung der Betriebsratsvergütung?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtete Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ hat am 12. Juli 2023 ihren Bericht mit Vorschlägen für Anpassungen im Betriebsverfassungsgesetz vorgelegt. Der Bericht kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden (BMAS - Bericht der Kommission "Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung" vorgestellt).
Die Bundesregierung hat am 1. November 2023 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Vorschläge der Kommission im Betriebsverfassungsgesetz umgesetzt werden sollen. Der Gesetzentwurf kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden (BMAS - Anpassung der Vorschriften über die Betriebsratsvergütung).
Mit dem Gesetzentwurf soll aufgrund der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass zur Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden. Zudem können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln. Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.
Des Weiteren werden im Einklang mit der Rechtsprechung die Maßstäbe des Begünstigung- und Benachteiligungsverbot dahingehend konkretisiert, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren (https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-betriebsverfassungsgesetzes/305382).
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB