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Frage von Antje R. •

Grundrentenzuschlag auch für die Mitarbeiter der ehem. Staatssicherheit?

Sehr geehrter Herr Heil, seit Januar 2021 erhalten Rentner mit mind. 33 Jahren Grundrentenzeiten zur Rente einen Grundrentenzuschlag, sofern die durchschnittlichen Entgeltpunkte einen gewissen Höchstwert nicht erreichen. Versicherte, die den Wert deshalb nicht erreichen, weil ihr Entgelt gekürzt wurde, wie bei den ehemaligen Mitarbeitern der Staatssicherheit, erhalten damit die Möglichkeit, das ihre Rente "aufgestockt" wird. Mit der Entgeltkürzung dieser Personengruppe wollte man eine "rentenrechtliche Bevorzugung" jedoch unterbinden. In zahlreichen Urteilen (z.B. BVerfG v. 28.04.99) wurde die Entgeltbegrenzung bestätigt. Wie ist es dann aus menschenrechtlicher und sozialpolitischer Sicht begründbar, dass hiermit die Möglichkeit der Rentenerhöhung geschaffen wird?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Ebenso wie die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurden zum 31. Dezember 1991 die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Für ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) gelten dabei besondere - vom Verfassungsgericht ausdrücklich gebilligte - Einschränkungen: Die zur Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Einkommen wurden auf das jeweilige Durchschnittsentgelt begrenzt. Damit bleiben die über dem Durchschnitt liegenden Einkommensbestandteile für diesen Personenkreis rentenrechtlich ohne Bedeutung.

Diese Begrenzung wird auch nicht durch die Grundrente ausgehebelt. Denn für die Gewährung des Grundrentenzuschlags ist unter anderem Voraussetzung, dass das Einkommen des gesamten Versicherungslebens im Durchschnitt unterhalb einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze liegt, bis zu der dann der Zuschlag gewährt werden kann. Liegen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vor, beträgt diese Höchstgrenze 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland; wurden weniger Grundrentenzeiten zurückgelegt, ist der Höchstwert geringer. Mit der Entgeltbegrenzung auf den Durchschnittsverdienst liegen ehemalige Angehörige des MfS/AfNS somit über den für die Grundrentengewährung maßgeblichen Höchstgrenzen.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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