Gehen Erwerbsunfähigkeitsrenter oder Witwenrentenbezieher, deren Renten Berechnungen auf 55 Lebensjahre basieren leer aus?
Sehr geehrter Herr Heil,
Die Betroffenen deren Renten-Berechnungen nach altem Recht auf einer Zurechnungszeit von 55 Lebensjahren beruhen und deren Rentenbegin vor dem 1.1.2001 liegt, bekommen keinen Ausgleich? Das sind im Vergleich zum neuen Rentenrecht 10 Jahre.
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Verbesserungen für Bestandsrentnerinnen und Bestandrentner gelten nur für Renten wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben.
Es ist nachvollziehbar, dass diejenigen, deren Rente wegen Erwerbsminderung bereits vor dem Jahr 2001 begonnen hat und die nicht von dem Zuschlag profitieren, hiervon enttäuscht sind. Wir haben uns jedoch bewusst für den 1. Januar 2001 als Stichtag für den Beginn der Zuschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung entschieden.
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus dem Jahr 2001 stellte einen weitreichenden Einschnitt in das bis dahin geltende Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dar und es wurden Abschläge auf diese Renten eingeführt. Seither haben sich die durchschnittlichen Zahlbeträge dieser Renten bei einem Neuzugang im Laufe der Jahre nach und nach verringert.
Versicherte, deren Rente wegen Erwerbsminderung vor dem Jahr 2001 begonnen hat, mussten dagegen keine Abschläge bei ihrer Rente hinnehmen und beziehen seither eine ungekürzte Rente.
Der Zuschlag auf Renten wegen Erwerbsminderung, die ab dem Jahr 2001 begonnen haben, wirkt daher zielgerichtet bei denjenigen, deren Erwerbsminderungsrenten besonders niedrig sind und die von den gesetzlichen Änderungen seit 2001 besonders betroffen waren.
Die Regelungen für Hinterbliebenenrenten, zu denen die Witwenrenten gehören, wurden immer gemeinsam mit den Regelungen zu Erwerbsminderungsrenten angepasst. Die dargestellte Entwicklung ist entsprechend übertragbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB