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Hubertus Heil
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Frage von Angelika D. •

Frage an Hubertus Heil von Angelika D. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Minister,

meine Tochter ist seit Februar 2020 arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld 1., d.h. sie hatte vom ersten bis zum letzten Tag mit den Einschränkungen der Pandemie zu kämpfen. Warum wird in diesen Fällen die bezugsdauer nicht verlängert? Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Danke.

Viele Grüße
Angelika Dörschel

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Dörschel,
vielen Dank für Ihre Frage zu den Schutzmaßnahmen für Arbeitslose in der Covid-19-Pandemie.

Das Arbeitslosengeld hat die Aufgabe das Arbeitsentgelt zu ersetzen, das die Antragsteller wegen ihrer Arbeitslosigkeit aktuell nicht erzielen können. Der Gesetzgeber geht regelmäßig davon aus, dass dies dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht, das die Arbeitslosen im Falle einer Arbeitsaufnahme auf der Grundlage ihres zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts als Nettoentgelt erzielen könnten. Bei der Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass einerseits die Basis zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu stark sinken darf und andererseits die Aufnahme einer neuen Arbeit für den Arbeitslosen noch wirtschaftlich vernünftig sein muss. Mit einem Arbeitslosengeld nach einem Leistungssatz von 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgelts ist beiden Zielen Rechnung getragen. Arbeitslose mit Kindern im Sinne des Steuerrechts erhalten Arbeitslosengeld nach einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Damit wird ihre besondere Belastung berücksichtigt.

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben versucht, so schnell wie möglich auf die Covid-19-Pandemie zu reagieren, um die gravierenden akuten Folgen der Krise am Arbeitsmarkt für viele Betroffene zumindest abzumildern. Eine dieser Maßnahmen ist die von Ihnen angesprochene Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um einmalig drei Monate. Die Begrenzung dieser Sonderregelung auf Sachverhalte, in denen sich der Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2020 erschöpft, berücksichtigt insbesondere die hohen finanziellen Belastungen, die die Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Arbeitsförderung inklusive der Arbeitslosenversicherung in der kommenden Zeit zu schultern hat. Insoweit bestehen weitergehende Überlegungen derzeit nicht.

Die Sorgen um eine weiterhin schwierige Lage am Arbeitsmarkt sind gut nachvollziehbar. Auch auf diese Situation haben die Koalitionsparteien sehr schnell reagiert und ein beispielloses und umfassendes Konjunkturpaket mit zahlreichen Maßnahmen und Hilfen in einem Volumen von rund 130 Milliarden Euro vereinbart. Zu den Kernzielen dieses Konjunkturpaketes gehört es, die Nachfrage zu stärken, Beschäftigung zu sichern und zu stabilisieren und damit so schnell wie möglich zu einer positiven Trendwende am Arbeitsmarkt zu kommen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Der Anspruch ist u.a. davon abhängig, ob Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass Arbeitslosengeld II nach Auslaufen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, aber auch bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld als ergänzende Leistung.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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