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Hubertus Heil
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Frage von Pascal S. •

Frage an Hubertus Heil von Pascal S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Heil,
am 01.04.2017 wurde das AÜG geändert. Dabei ist §10 Abs. 5 entfallen. Was meiner Meinung nach eine riesengroße Sauerei, gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist, die in Der Misere stecken, dass eine Zeitarbeitsfirma sie nicht weiter beschäftigen kann und diesen dann eben Kündigt (mit entsprechender Kündigungsfrist). Da diese Firmen, in der Zeit keine Beschäftigung haben, gehen die Angestellten also in der Überbrückung leer aus! Da dies die Zeitarbeitsagentur nicht mehr übernehmen muss und die Bundesagentur für Arbeit, oder eben ein anderer Arbeitgeber diese Kosten auch nicht tragen wird. Ich finde dies ist nur ein weiterer verherender Schritt, in Richtung größerer abweichung zwischen Arm und Reich und spaltet die Gesellschaft unnötig weiter!
Was gedenken Sie dagegen zu tun? Bzw. würden Sie eine Wiederherstellung dieses Paragraphen in betracht ziehen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Steiner,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Nachfrage zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Gerne möchte ich Ihre Frage beantworten. Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, das am 1. April 2017 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung das Ziel verfolgt, Leiharbeit auf ihre Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung des Arbeitskräftebedarfs zu orientieren und dem Missbrauch von Werkverträgen entgegenzuwirken.

Die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wird derzeit, wie in § 20 AÜG vorgesehen und im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart, wissenschaftlich evaluiert. Mit der Durchführung der Evaluation wurde ein Forschungskonsortium bestehend aus dem Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. (IAW) und dem Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH (infas) beauftragt. Das Forschungskonsortium wird von Herrn Professor Lutz Bellmann wissenschaftlich beraten.

Ein zentraler Punkt des Evaluationskonzeptes sind die Wirkungen der Änderungen im AÜG. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Einführung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und die Neuregelungen zur Gleichstellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Einsatzbetrieb hinsichtlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay). Aber auch weitere Neuregelungen sind Gegenstand des Forschungsvorhabens. Die Befragungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Ver- und Entleihern sollen im Jahr 2020 durchgeführt werden. Der Forschungsbericht wird nicht vor Ende 2021 vorliegen. Auf Grundlage des Berichtes können wir dann über potentielle Änderungen an dem Gesetz nachdenken.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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