Frage an Hubertus Heil von Anton H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Heil,
es gibt ja nach wie vor das leidige Thema mit den Sanktionen, die dazu beitragen sollen, die Mitwirkungsbereitschaft zu heben.
Die Mitwirkungspflicht gilt nicht nur gegenüber den Klienten („Kunden“), sondern umgekehrt auch gegenüber Behörden und deren Mitarbeitern.
Wenn beispielsweise vom Jobcenter Arbeitsvermittlung gegenüber einem, "Kunden" zu einem Termin gefordert wird, „Bringen Sie einen Nachweis über das Aufenthalts- und Arbeitsrecht mit“,
obwohl dem Jobcenter dieser Nachweis schon vorliegt,
muss davon ausgegangen werden, dass die Mitwirkungspflicht auf Seiten des Jobcenter-Mitarbeiters nicht erfüllt wurde.
Da in diesem Schreiben 10% Kürzung angedroht werden, sollte in diesem Falle eine Kürzung des Gehalts des Jobcenter-Mitarbeiters um 10% erfolgen, damit die Mitwirkungsbereitschaft hergestellt wird.
Fehlt auch künftig die Mitwirkungsbereitschaft des Jobcenter-Mitarbeiters, sollte eine Kürzung von 30% erfolgen und im weiteren Verlauf eine Kürzung von 100% des Gehalts.
Nur auf diese Weise kann eine Behörde verdeutlichen, dass die Mitwirkungsbereitschaft von erheblicher Bedeutung ist.
Richtet die Behörde aber die Sanktionen nur einseitig gegenüber Klienten („Kunden“) aus, und wird vernachlässigt, durch Sanktionen auch dafür zu sorgen, dass die Mitwirkungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde gegenüber den Kundenanliegen in ausreichendem Maße vorhanden ist ("fehlende Mitwirkungsbereitschaft"), wäre dies doch eine eindeutige Diskriminierung der „Kunden“.
Wie stehen Sie dazu?
Sollten Sanktionen bei fehlender Mitwirkung von Behördenmitarbeitern nicht auch gegenüber Behördenmitarbeitern ausgesprochen werden, indem man ihnen 10%, 30% oder 100% ihres Gehalts kürzt, um die Bereitschaft zur Mitwirkung anzukurbeln?
Oder wollen Sie nur einseitige Sanktionen gegenüber "Kunden"?
Vielen Dank!