Frage an Hubertus Heil von Norbert R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr MInister Heil,
wie hoch ist die Frauenquote unter den Parteimitgliedern und den Beschäftigten in den Dax-Konzernen?
Erhalten geschiedene Väter, die schon die Hälfte ihrer Renten wegen Kindererziehung an die Mutter abgeben mussten, auch etwas von der Mütterrente? Wenn nein, warum nicht?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
N. R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Frage zum Thema Mütterrente.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich nur zu solchen von Ihnen angesprochenen Themen äußern kann, die innerhalb meines Zuständigkeitsbereiches liegen. Für Fragen zum Versorgungsausgleich ist grundsätzlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, zuständig. Ich bitte Sie daher, sich mit entsprechenden Fragen direkt an dieses Ministerium zu wenden. Eine Weiterleitung Ihrer Anfrage an das zuständige Bundesministerium ist mir aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich.
Allgemein und unverbindlich kann ich Ihnen zu Ihrem Anliegen aber Folgendes mitteilen:
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verbessert (sogenannte Mütterrente I). Danach wurde die Anrechnung der Kindererziehungszeit in der Rente für vor 1992 geborene Kinder von bisher einem Jahr um ein weiteres Jahr verlängert. Die Verlängerung der Kindererziehungszeit ist grundsätzlich auch für den Versorgungsausgleich relevant, sofern unter anderem die nun zusätzlich zu berücksichtigende Kindererziehungszeit in die Ehezeit fällt. Entsprechend dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs sollen die durch die Kindererziehungszeit erworbenen Anwartschaften beiden Ehegatten hälftig zugutekommen.
Die Entscheidung, ob ein Versorgungsausgleich vor diesem Hintergrund zu ändern ist, ist dem Familiengericht zugewiesen. Diese Zuweisung ist sachlich gerechtfertigt. Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind häufig Umstände zu berücksichtigen, die für den Versorgungsträger nicht aufklärbar sind. Die Entscheidung ist meist im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen und weiteren Scheidungsfolgen als Teil einer Gesamtregelung zu treffen. Häufig schließen die Beteiligten vor Gericht Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen, die auch den Versorgungsausgleich umfassen. Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls aufzuklären. Das rechnerische Ergebnis ist auf seine Billigkeit hin zu überprüfen. Haben die Ehegatten das Rentenalter erreicht, ergibt sich oft Anpassungsbedarf hinsichtlich mehrerer Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern. Daher ist es sachgerecht, dass die Familiengerichte darüber entscheiden, ob und inwieweit aufgrund der Verbesserung der Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Änderung der gerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs angemessen erscheint.
Wurde der Versorgungsausgleich aufgrund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtes durchgeführt, ist auch deshalb eine Entscheidung durch das Familiengericht erforderlich, weil in diesen Fällen bei einem Abänderungsantrag die gesamte „alte“ Entscheidung den seit 1. September 2009 geltenden Vorgaben des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs anzupassen sein kann (vgl. § 51 des Versorgungsausgleichsgesetzes). Dies kann zu erheblichen Änderungen führen.
Diese zur Mütterrente I gemachten Aussagen gelten für die sogenannte Mütterrente II analog.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil