(...) Die aktuell zu beklagenden Bienenvergiftungen im Zusammenhang mit gebeiztem Maissaatgut haben die Bundesregierung veranlasst, zusammen mit den Bewertungs- und Zulassungsbehörden eine detaillierte Ursachenanalyse durchzuführen, um Maßnahmen zu ergreifen, die vergleichbare Bienenschäden in Zukunft ausschließen. (...)
(...) Eine Entwicklung dahin, dass Patente auf Züchtungsverfahren, Tiere und Pflanzen weitreichende negative Konsequenzen für Landwirte sowie Tier- und Pflanzenzüchter haben, zeichnet sich bei europäischen Patenten derzeit nicht ab. Der Patentschutz eröffnet dem Patentinhaber zwar ein exklusives Nutzungsrecht an seiner Erfindung. Dieser Schutz gilt jedoch nur für neue Entwicklungen und führt nicht zu Beschränkungen des Zugangs zu bereits vorhandenen biologischen Ressourcen. (...)
(...) Im Anhang der Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV) ist festgelegt, dass der Erzeuger zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit konventionell angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais einen Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten hat. Zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit ökologisch angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten. Im Falle amtlicher Versuche darf dieser Mindestabstand unterschritten werden, soweit durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände vor der Blüte und durch Anlage einer Mantelsaat, ein Austrag von Pollen aus der Anbaufläche verhindert wird. (...)