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Frage von Helge D. •

Frage an Horst Seehofer von Helge D. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Seehofer,

in ihrem Schreiben vom 11.9.08 an Frau Flach geben Sie an, dass bei Anbau von GVO-Mais ein Mindestabstand von 150m bis 300m zum benachbarten Maisfeld zwingend eingehalten werden muß.Während einer Demonstration in Fröhstockheim bei Kitzingen am 27.8.08, welche von Campact (www.campact.de) organisiert wurde, habe ich erfahren, dass der Abstand zum Nachbarmaisfeld gerade einmal 4m beträgt. Wie kann das sein? Gibt es doch Ausnahmegenehmigungen?
Die Partei der Grünen geben auf ihrer Internetseite an, dass die bayerische Staatsregierung auf ihren staatlichen Versuchsgütern mit der Firma Monsanto zusammenarbeitet. Entspricht dies der Wahrheit? Wie passt das mit der Kehrtwende der CSU kurz vor den Wahlen zusammen, die nun auch GVOs von bayerischen Feldern zumindest laut Wahlprogramm fernhalten möchte?
Weiterhin habe ich auf der Demonstration erfahren, dass die Deutsche Bank einer der Hauptaktionäre der Firma Monsanto sein soll. Entspricht dies der Wahrheit?
In Erwartung auf Ihre Antwort, Helge Düll

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Düll,

ich bedanke mich sehr für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten
möchte:

1) Zur Frage der Mindestabstände
Im Anhang der Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV) ist festgelegt, dass der Erzeuger zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit konventionell angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais einen Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten hat. Zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit ökologisch angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten. Im Falle amtlicher Versuche darf dieser Mindestabstand unterschritten werden, soweit durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände vor der Blüte und durch Anlage einer Mantelsaat, ein Austrag von Pollen aus der Anbaufläche verhindert wird.

Weiterhin kann der oben genannte Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Erzeuger von nicht gentechnisch verändertem Mais durch schriftliche Vereinbarung mit dem Erzeuger von gentechnisch verändertem Mais auf seinen Schutz verzichtet oder diesem auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des Erzeugers von nicht gentechnisch verändertem Mais dient. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen.

2) Zur Zusammenarbeit der bayerischen staatlichen Versuchsgüter mit dem Unternehmen Monsanto
Inwieweit in Einzelfällen eine Zusammenarbeit zwischen den bayerischen staatlichen Versuchsgütern und der Firma Monsanto besteht, ist im BMELV nicht bekannt. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass ich stets die Auffassung vertreten habe, dass in Deutschland eine fundierte und leistungsfähige Biosicherheitsforschung unerlässlich ist. Die Grüne Gentechnik ist noch eine vergleichsweise junge Technologie. Deshalb müssen wir auch ihre Risiken im Blick behalten. Wir haben bei weitem noch nicht alle Fragen, die mit der Gentechnik zusammenhängen, abschließend erforscht. Gerade die Gegner der Grünen Gentechnik führen häufig an, dass die Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen und Lebensmittel nicht ausreichend untersucht sei. Dann sollte den offenen Fragen auch bei uns nachgegangen werden können.

In diesem Zusammenhang kann z.B. der Langzeitversuch der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft einen besonders wertvollen Beitrag zur internationalen Forschung über die langfristigen Wirkungen des Anbaus von gentechnisch verändertem Bt-Mais liefern, da hier über Flächen verfügt wird, auf denen seit nunmehr sieben Jahren kontinuierlich Bt-Mais angebaut wird. Hier werden also erstmals fundierte Aussagen über Langzeitwirkungen möglich, die uns bei der Einschätzung eventueller Risiken helfen können.

3) Zum Aktienanteil der Deutschen Bank an dem Unternehmen Monsanto
Über die Anteilseigner des Unternehmens Monsanto verfügt das BMELV über keine weiteren Informationen.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer, MdB