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Frage von Peter L. •

Frage an Horst Seehofer von Peter L. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Seehofer,
viele trockene Alkoholiker haben immer wieder das Problem, dass auf Verpackungen von Lebensmitteln nicht erkennbar ist, ob noch geringe Mengen Alkohol enthalten sind oder nicht.
Süßwaren, Fertigkuchen, Grillsaucen, Fertigsuppen will ich nur als Beispiel nennen. Die Industrie macht recht intensiv Werbung mit Worten wie "milchzuckerfrei", "lactosefrei" und ähnlichen Begriffen. Alkohol, der eine erhebliche Gefahr für eine nicht kleine Bevölkerungsgruppe darstellen kann, wird nicht so deutlich deklariert, wie es sich viele wünschen würden.
Eine Anfrage ähnlicher Art ging bereits an Frau Bätzing, die an Sie als zuständigen Minister verwies.
Deshalb meine Frage:
Warum gibt es keine Deklaration auch geringster Mengen Alkohol, sondern dürfen sogar irritierende Begriffe wie "Alkoholfreies Bier" benutzt werden, obwohl noch Alkohol enthalten ist?
Wehrt sich die Industrie dagegen? Wenn ja, warum?
Besteht die Chance, dass zumindest in für Kinder bestimmten Süßwaren der Einsatz von Alkohol komplett verboten wird?
Kann bei Weigerung der Industrie bezüglich einer genaueren Deklaration - die auch deutlich lesbar sein sollte - eine Vorschrift erlassen werden wie: "Vorsicht - enthält Spuren von Alkohol" oder ähnliches? Das ist zum Beispiel weit verbreitet bei vielen Artikeln die Spuren von Nüssen enthalten können. Da dient es dem Schutz der Allergiker. Sind Alkoholiker weniger schützenswert?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Lassen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Lassen,

Die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel einschließlich der Getränke ist gemeinschaftsrechtlich insbesondere durch die Lebensmitteletikettierungsrichtlinie 2000/13/EG und für Weine durch die EG-Weinmarktordnung mit bindender Wirkung für den nationalen Gesetzgeber geregelt.

Das Gemeinschaftsrecht sieht die Angabe des Alkoholgehaltes bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 % vol. vor. Dementsprechend regelt das nationale Recht, dass bei vorverpackten Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 % vol. der Alkohol-gehalt anzugeben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung).

Als „alkoholfrei“ gelten im allgemeinen Getränke, deren Alkoholgehalt so gering ist, dass er auf alkoholempfindliche Menschen (Kinder, Kranke) keinen feststellbaren Einfluss mehr ausübt oder befürchten lässt. Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Länderbehörden tolerieren, dass Bier mit Alkoholgehalten bis höchstens 0, 5 % vol. als „alkoholfrei“ bezeich-net wird. Wein darf als „alkoholfrei“ bezeichnet werden, wenn er weniger als 0, 5 % vol. Alkohol enthält. Er darf als „alkoholreduziert“ bezeichnet werden, wenn er mindestens 0, 5 % vol. und weniger als 4 % vol. Alkohol enthält.

Bei anderen vorverpackten Lebensmitteln können die Verbraucher grundsätzlich aus dem vorgeschriebenen Zutatenverzeichnis die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutaten – und damit auch die alkoholischen Zutaten – erkennen.

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass die Pflichtangaben, wozu auch die Angabe des Zutatenverzeichnisses und die Angabe des Alkoholgehalts bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 % vol. gehören, auf der Fertigpackung oder dem Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen sind.

Es besteht bei lose abgegebenen Lebensmitteln keine Verpflichtung zur Angabe des Zutatenverzeichnisses. Soweit der Alkoholanteil der Zutat im Endlebensmittel geschmacklich in Erscheinung tritt, wie z.B. bei einer Rumtorte, wird jedoch im allgemeinen aus Gründen der Werbung auf die alkoholhaltige Zutat hingewiesen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Verkaufsgespräch darüber zu informieren, ob das betreffende Lebensmittel Alkohol enthält.

Wie von Ihnen festgestellt, verwenden Hersteller mitunter in der Kennzeichnung ihrer Produkte die Angabe „Kann Spuren von XYZ (XYZ = Allergen, z.B. Weizen) enthalten“, um Fälle der unbeabsichtigten Kontamination ihrer Produkte mit allergenen Bestandteilen zu erfassen. Diese Angabe ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Sie erfolgt von den Herstellern lediglich aus Gründen der Produkthaftung.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Seehofer