Frage an Horst Seehofer von Reinhard Z. bezüglich Verbraucherschutz
Ehrenwerter Herr Minister Seehofer,
die Beantwortung von zwei derart simplen Fragen, welche sowohl Ihnen als auch dem BMELV längstens bekannt sind, kann doch nicht einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen, zumal aufgrund der jüngsten Gammelfleischfunde in Schleswig-Holstein weitere Fragen hinzukommen, die dringenst einer Klärung bedürfen.
Warum wird sichergestelltes Rindfleisch ungeklärter Herkunft, welches möglicherweise mit ZNS-Gewebe (Hirn und Rückenmark) kontaminiert ist nicht dem entsprechenden Nachweisverfahren unterzogen?
Warum werden Schlachtstätten nach einem positiven BSE-Fall und den daraus resultierenden Maßnahmen des Tierseuchenbekämpfungskataloges, Teil IX: BSE nicht automatisch einem ZNS-Nachweisverfahren unterzogen?
Stehen demzufolge wirtschaftliche Interessen über denen des vorbeugenden Verbraucherschutzes?
Mit freundlichen Grüssen
R. Zwanziger
Sehr geehrter Herr Zwanziger,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Im Zusammenhang mit dem Gammelfleischskandal geht es um die Zweckbestimmung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unterliegen den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Tierische Nebenprodukte). Sie dürfen nicht mehr in die Lebensmittelkette zurückgeführt werden.
Die Mindestmaßnahmen nach Feststellung von BSE im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt. Die darüber hinausgehenden Maßnahmen in Deutschland entsprechen einer Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung.
Es obliegt dem Bayerischen Ministerium, das eine BSE-Risikoanalyse in Auftrag gegeben hat, über eine evtl. Veröffentlichung zu entscheiden.
Der Ausdruck „BSE/vCJK-Langzeitversuch“ deutet darauf hin, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den gemeinschaftsrechtlichen und nationalen BSE-Schutzmaßnahmen nicht angestrebt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer, MdB