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Horst Schnellhardt
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Frage von Norbert S. •

Frage an Horst Schnellhardt von Norbert S. bezüglich Gesundheit

Guten Tag, Herr Dr. Schnellhardt!

Ich habe ein paar Detailfragen zum aktuellen Entwurf der Tabakrichtlinie. Dort steht (3.7):

"... einen Nikotingehalt von über 2 mg oder eine Nikotinkonzentration von über 4 mg/ml aufweisen oder deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration über 4 ng/ml führt ... als Arzneimittel zugelassen ..."

Wie habe ich als Dampfer (Benutzer einer sogennanten e-Zigarette) diesen Absatz genau zu verstehen?

Gelten die 2 mg nur für diskrete Produkte wie Kaugummis und Bonbons, während für flüssige Produkte wie Liquids oder Nasenspray 4 mg/ml ohne Mengenbegrenzung gelten?
Oder muss ich das so verstehen, dass maximal 2 mg Nikotin in einer Flasche Liquid sein dürfen, womit die maximale Flaschengröße bei der Höchstkonzentration dann absurde 0,5 ml wären?

Zur Information: Die derzeit am häufigsten verwendeten Liquids haben 12-18 mg/ml bei Flaschengrößen von 10-50 ml.

Und was bedeutet diese ominöse "Peak-Plasmakonzentration"?

Welche Werte sind normal beim Rauchen einer Zigarette?
Welchen Sinn hat diese Regelung?
Ist das ein Bestandteil der üblichen Zulassung eines nikotinhaltigen Produkts als Arzneimittel?
Soll das heißen, dass jeder Liquidhersteller gezwungen werden soll, für jedes Liquid, das er auf den Markt bringen will, ein pharmazeutisches Testverfahren durchzuführen?
Wie ist hier die "bestimmungsgemäße Verwendung" definiert?
Gibt es ähnliche Regelungen auch für andere Genussmittel wie Kaffee, Tee, Alkohol oder traditionelle Zigaretten?

Werden Sie die Petition http://www.change.org/petitions/e-zigarette-in-gefahr bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Februar 2013.

Bei der von Ihnen erwähnten Thematik muss berücksichtigt werden, dass es sich zunächst einmal um einen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Revision der Tabakrichtlinie handelt. Das Europäische Parlament ist gemeinsam mit dem Rat gleichberechtigter Mitgesetzgeber und kann den Vorschlag der Kommission annehmen, abändern oder sogar ablehnen. Am heutigen Tage wird im Europäischen Parlament die erste Expertenanhörung stattfinden, bei der mit Sicherheit auch die Themen "E-Zigarette" und die von der Kommission vorgeschlagenen Grenzwerte zur Sprache kommen werden. Die Beratungen im Europäischen Parlament stehen also noch ganz am Anfang und auch ich habe mir noch keine abschließende Meinung zum Thema gebildet.

Die Kommission begründet ihre Revisionsentscheidung damit, dass die aktuell gültige Richtlinie aus dem Jahr 2001 stammt und seitdem zum einen viele neue Produkte auf den Markt gekommen sind und zum anderen neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die in die überarbeitete Richtlinie einfließen sollen. Oberstes Ziel soll der Schutz junger Menschen sein, da 70 Prozent der Raucher in einem Alter von weniger als 18 Jahren anfangen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und bedanke mich für Ihre Anregungen bezüglich der Regulierung der "E-Zigarette", die ich in meine Überlegungen einbeziehen werde.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Horst Schnellhardt