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Frage von Konrad M. •

Frage an Horst Meierhofer von Konrad M. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Meierhofer,
sicher kennen sie den Steuerstreit, den ich in einem Scheiben ans Finanzamt Regesnburg darlege. Wie stehen sie dazu?

Hier mein Schreiben an die Behörde:
Die neue Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zur höchst umstrittenen Pickup-Besteuerung veranlasst mich, erneut um Überprüfung zu bitten. Auf meinen Einspruch 2005 haben Sie nur ausweichend geantwortet und mir empfohlen, den Einspruch zurück zu nehmen. Das habe ich nicht getan. Einen Ablehnungsbescheid habe ich nicht bekommen. Trotzdem haben sie meinen Lkw erneut als Pkw besteuert.
Jetzt lese ich vom Bundesfinanzgerichtsghof, dass es unter anderem auf die Bestimmung des Fahrzeugs ankommt. Es ist unbestreitbar, das mein Mitsibishi L 200 von seiner Bauart her eindeutig als Lkw und keinesfall als Pkw bestimmt ist, obwohl die Kabine ungefähr so groß ist wie die Ladefläche. Wie Sie auf die Idee kommen, den Innenraum diametral, die Ladenfläche aber nur horizontal zu messen, ist mir ein steuertechnisches Rätsel, ganz davon abgesehen, dass die Vorfahrt bei der KFZ-Steuerstelle in Regensburg unnötig war, weil Sie den Fahrzeug-Typ schon kennen.

Nun aber lese ich in einem großen deutschen Wirtschaftsmagazin, der Bundesfinanzhof sei der Ansicht, dass der Fiskus bei Autos mit einem Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen die Pkw - statt der viel günstigeren Lkw-Steuer berechnen darf (BFH, VII B 333/05).
Von einem "muss", wie Sie fälschlich behauptet haben, kann demnach keine Rede sein.
Deshalb weise ich Sie erneut darf hin, dass ich meinen Einspruch nicht zurück genommen habe und ihn hiermit ausdrücklich erneuere, damit mein ausschließlich in der Landwirtschaft eingesetzter Lastwagen nicht länger wie ein Luxus-Offroader besteuert wird. Über die himmelschreiende Steuerungerechtigkeit zu Lastend es ländlichen Raums werden meine Landtags- und Bundestagsabgeordneten informiert.

Mit freundlichen Grüßén
Konrad Mundt

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Mundt,

die durch die Große Koalition beschlossene Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 16/519) sieht die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Begriffbestimmung „Kombinationskraftwagen“ vor. Auch Pick-up-Fahrzeuge werden gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften durch Einführung des neuen § 2 a Nr. 4 in das Kraftfahrzeugsteuergesetz als Personenkraftwagen besteuert. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist, dann nämlich überwiegen die Pkw-typischen Merkmale. Dies ist wiederum der Fall, wenn die zur Personenförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges.

In der Begründung zu diesem Gesetz ist zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Einstufung als Personenkraftwagen in der Regel bei Fahrzeugen mit Doppelkabine erfüllt sind, bei Fahrzeugen mit Einzelkabinen hingegen nicht (BT-Drs. 16/519, Seite 7).

Die FDP-Fraktion hat diese Gesetzesänderung, die zu einer rückwirkenden Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer führte, abgelehnt.

Die entsprechenden Bundestagsdrucksachen können Sie unter www.bundestag.de
finden.
Mit freundlichen Grüßen

Horst Meierhofer, MdB