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Frage von Tatiana A. •

Frage an Horst Meierhofer von Tatiana A. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Meierhofer,

ich habe mir die Änderungen zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ (BT-Drs. 17/8877) gemäß der 1. Lesung im Bundestag durchgelesen ( http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/aenderung1 ) .

Bei "Änderungsvorschläge zur PV-Vergütung" steht:
"11. Anrechnung von Solarstrom auf das Grünstromprivileg nur in Höhe der nach Marktintegrationtsmodell vergütungsfähigen Mengen (85 bzw. 90% pro Kalenderjahr)"

"12. Regelung, dass z.B. Direktlieferungen von Solarstrom der EEG-Umlagepflicht unterliegen (ab 1. Januar 2012) unter Schaffung eines eigenen Grünstromprivilegs (ab 1. April 2012)"

Können Sie mir bitte erläutern welche Absicht hinter diesen Maßnahmen steht?
Der Nutzen "eines eigenen Grünstromprivilegs" ist mir nicht klar.

Mit freundlichen Grüßen,
Tatiana Abarzua

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Abarzua,

mit dem EEG haben wir zu Anfang der Legislatur ein reines Subventionsinstrument vorgefunden. Durch verschiedene Maßnahmen haben wir in den vergangenen vier Jahr das EEG weiterentwickelt, so dass heute sehr viel mehr marktkonforme Instrumente darin zu finden sind, als vor dieser Zeit. Diese Zielstellung haben wir auch bei den beiden von Ihnen aufgeworfenen Änderungsvorschlägen verfolgt.

1. Das Marktintegrationsmodell für Solaranlagenbetreiber legt einen Mindestanteil an der Stromerzeugung fest, der nicht mehr gefördert wird: Dieser liegt bei 15 bzw. 10 Prozent. Dieser Stromanteil, der über die förderfähige Strommenge hinaus erzeugt wird, darf auch nicht im Rahmen des Grünstromprivilegs angerechnet werden.

Hierdurch entsteht ein Anreiz für die Solaranlagenbetreiber, diesen Strom selbst zu verbrauchen oder frei am Markt zu verkaufen. Damit wird im ersten Schritt ein kleiner Solarstromanteil an den Markt herangeführt, und die Eigenverantwortung des Solaranlagenbetreibers wird gestärkt. Zudem führt das Instrument dazu, dass Solaranlagen verstärkt dort gebaut werden, wo sie auch Nutzen stiften - das gilt sowohl für den Ort als auch die Größe der Anlage. Darüber hinaus reduzieren sich durch die Maßnahme die Kosten für die EEG-Umlage.

2. Bisher war der Direktverbrauch von Solarstrom (also wenn räumliche Nähe gegeben ist und kein Stromnetz benötigt wird) von den Regeln der Direktvermarktung nicht erfasst - damit war auch die Teilnahme am Grünstromprivileg ausgeschlossen. Aufgrund dessen war bisher umstritten, ob für diesen Solarstrom vom Vermieter zum Mieter die EEG-Umlage gezahlt werden muss. Auch für diese Fälle wollten wir eine Anreizwirkung schaffen, auf das Marktintegrationsmodell zurückzugreifen. Zu diesem Zweck stellt das Gesetz klar, dass der Solarstrom grundsätzlich EEG-umlagepflichtig ist, aber dann auch in den Anwendungsbereich des Grünstromprivilegs fallen kann, dass dann also hierfür nur eine verringerte EEG-Umlage gezahlt werden muss. Damit wird der Direktverbrauch mit der Direktvermarktung gleichgestellt und trägt ebenfalls zu einer stärkeren räumlichen Planung von Solaranlagen in der Nähe des Verbrauchs bei.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Meierhofer